4A_323/2007: Spitalhaftung verneint (hypothetische Einwilligung, immanentes Operationsrisiko)

Nach ein­er oper­a­tiv­en Ent­fer­nung von Gal­len­steinen wurde der Beschw­erde­führer mit ein­er Gelb­sucht ins Kranken­haus ein­geliefert; eine Unter­suchung ergab eine “iatro­gene” (dh durch den Arzt verur­sachte) Ver­let­zung der Gal­len­wege, die einen erneuten Ein­griff erforder­lich machte. Der Beschw­erde­führer klagte gegen das (öffentliche) Kranken­haus. Das Ver­wGer SO wies die Klage ab.

Das Ver­wGer hat­te angenom­men, dass die Aufk­lärung über das Risiko ein­er Gal­len­wegver­let­zung zwar unterblieben sei, der Patient aber in das Risiko eingewil­ligt hätte (hypo­thetis­che Ein­willi­gung). Der Beschw­erde­führer hat­te aus­ge­sagt, er hätte bei seinem Hausarzt eine Zweit­mei­n­ung einge­holt, wäre er über die Ein­griff­s­risiken aufgek­lärt wor­den: die Vorin­stanz nahm an, der Hausarzt hätte ihm ver­sichert, die Oper­a­tion sei tat­säch­lich mehr oder weniger Rou­tine. Diese Beweiswürdi­gung schützte das BGer.

Ein Gutachter hat­te einen fehler­haften Hand­griff der Chirur­gin fest­gestellt. Das Ver­wGer erachtete dies als “imma­nentes Oper­a­tionsrisiko” — eine Fest­stel­lung, die laut BGer zwar “nicht ohne Weit­eres ver­ständlich” ist, doch könne der schein­bare Wider­spruch aufgelöst wer­den: Das Gutacht­en hat­te aus­ge­führt, die Ver­let­zung sei zwar oft eine “iatro­gene Katas­tro­phe”, komme aber den­noch bei 34 — 49 % aller Chirur­gen ein­mal vor, sei also kein Anfänger­fehler, son­dern könne auch bei vor­sichtigem Vorge­hen auftreten. Die Vorin­stanz durte daher die Ein­schätzung des Gutachters übernehmen und die falsche Klippset­zung nicht als Sorgfalt­spflichtver­let­zung betrachten.