Nach einer operativen Entfernung von Gallensteinen wurde der Beschwerdeführer mit einer Gelbsucht ins Krankenhaus eingeliefert; eine Untersuchung ergab eine “iatrogene” (dh durch den Arzt verursachte) Verletzung der Gallenwege, die einen erneuten Eingriff erforderlich machte. Der Beschwerdeführer klagte gegen das (öffentliche) Krankenhaus. Das VerwGer SO wies die Klage ab.
Das VerwGer hatte angenommen, dass die Aufklärung über das Risiko einer Gallenwegverletzung zwar unterblieben sei, der Patient aber in das Risiko eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung). Der Beschwerdeführer hatte ausgesagt, er hätte bei seinem Hausarzt eine Zweitmeinung eingeholt, wäre er über die Eingriffsrisiken aufgeklärt worden: die Vorinstanz nahm an, der Hausarzt hätte ihm versichert, die Operation sei tatsächlich mehr oder weniger Routine. Diese Beweiswürdigung schützte das BGer.
Ein Gutachter hatte einen fehlerhaften Handgriff der Chirurgin festgestellt. Das VerwGer erachtete dies als “immanentes Operationsrisiko” — eine Feststellung, die laut BGer zwar “nicht ohne Weiteres verständlich” ist, doch könne der scheinbare Widerspruch aufgelöst werden: Das Gutachten hatte ausgeführt, die Verletzung sei zwar oft eine “iatrogene Katastrophe”, komme aber dennoch bei 34 — 49 % aller Chirurgen einmal vor, sei also kein Anfängerfehler, sondern könne auch bei vorsichtigem Vorgehen auftreten. Die Vorinstanz durte daher die Einschätzung des Gutachters übernehmen und die falsche Klippsetzung nicht als Sorgfaltspflichtverletzung betrachten.