4A_97/2007: Negative Schuldanerkennung

Ein gegenüber ein­er Bank auf hohem Niveau ver­schuldetes Ehep­aar beauf­tragte einen Anwalt mit der Vor­bere­itung ein­er Eini­gung mit der Bank; Teil der Schulden­regelung war eine Vere­in­barung zwis­chen den Ehe­gat­ten (Zahlung ein­er Summe an die Ehe­frau). Der Anwalt liess die Ehe­gat­ten später in der Folge eine “Déc­la­ra­tion” unterze­ich­nen, deren Inhalt Gegen­stand des Stre­ites bildet:

La résil­i­a­tion du man­dat vaut quit­tance que je donne à Me Y. [den RA] pour son activ­ité jusqu’à ce jour, dans le cadre du dossier m’ayant opposé à la Banque T.”

Weil die Zahlung an die Ehe­frau nie erfol­gte, klagte sie gegen den Anwalt.

Nach­dem das BGer den Begriff der Quit­tung iSv OR 88 erläutert hat, legt es die fragliche déc­la­ra­tion aus und kommt zum Schluss, es han­dle sich um eine neg­a­tive Schul­dan­erken­nung. Die Wirkung dieser Anerken­nung hing von den Vorstel­lun­gen der Beschw­erde­führerin ab. Da Pflichtver­let­zun­gen des Anwalts (mehr dazu in E. 3.2) zu diesem Zeit­punkt bere­its offen­bar waren, hat­te die Vorin­stanz die déc­la­ra­tion zu Recht als neg­a­tive Schul­dan­erken­nung mit Bezug auch auf Schaden­er­satz­forderun­gen gegenüber dem RA ausgelegt.