Ein gegenüber einer Bank auf hohem Niveau verschuldetes Ehepaar beauftragte einen Anwalt mit der Vorbereitung einer Einigung mit der Bank; Teil der Schuldenregelung war eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten (Zahlung einer Summe an die Ehefrau). Der Anwalt liess die Ehegatten später in der Folge eine “Déclaration” unterzeichnen, deren Inhalt Gegenstand des Streites bildet:
“La résiliation du mandat vaut quittance que je donne à Me Y. [den RA] pour son activité jusqu’à ce jour, dans le cadre du dossier m’ayant opposé à la Banque T.”
Weil die Zahlung an die Ehefrau nie erfolgte, klagte sie gegen den Anwalt.
Nachdem das BGer den Begriff der Quittung iSv OR 88 erläutert hat, legt es die fragliche déclaration aus und kommt zum Schluss, es handle sich um eine negative Schuldanerkennung. Die Wirkung dieser Anerkennung hing von den Vorstellungen der Beschwerdeführerin ab. Da Pflichtverletzungen des Anwalts (mehr dazu in E. 3.2) zu diesem Zeitpunkt bereits offenbar waren, hatte die Vorinstanz die déclaration zu Recht als negative Schuldanerkennung mit Bezug auch auf Schadenersatzforderungen gegenüber dem RA ausgelegt.