Nach Beendigung eines Konkubinats klagte eine Frau gegen ihren Exfreund auf Zahlung des Liquidationsanteils (Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte), indem sie davon ausging, beide hätten bei der gemeinsamen Arbeit für eine AG eine Innengesellschaft gebildet. Der Entscheid des BGer betrifft v.a. die Frage, ob eine einfache Gesellschaft bestanden hatte, und ferner die Frage, ob allfällige Forderungen mit Bezügen der Klägerin aus dem Gesellschaftsvermögen verrechnet werden konnten.
Das BezGer ZH hiess die Klage gut. Auch das OGer ZH war davon ausgegangen, zwischen den Parteien habe eine einfache Gesellschaft bestanden.
Bei Konkubinaten gilt Folgendes:
“Es sind Konkubinatsverhältnisse denkbar, in denen die Partner sich in jeder Beziehung eine derart starke Selbständigkeit bewahren, dass für die Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum bleibt. Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Dies wird der Fall sein, wenn sich die Konkubinatspartner zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse zusammenfinden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltarbeiten beitragen. Da auch blosse Gelegenheitsgesellschaften zulässig sind, darf bei einem auf längere Zeit angelegten Verhältnis wie dem Konkubinat nicht verlangt werden, dass alle Einkünfte zusammengelegt und daraus alle Auslagen bestritten werden.”
Das OGer ZH schloss aus der Tatsache, dass der Lohn der Klägerin nicht nach Leistkung, sondern den finanziellen Umständen der AG bemessen worden war, dass zdie Parteien die eigene Rechtsstellung einem
gemeinsamen Zweck untergeordnet hatten. Das BGer schützte diese Schlussfolgerung, die auch aufgrund weiterer Indizien zustandegekommen war.
Strittig war ferner die Verrechnung der Liquidationsforderung mit Bezügen der Klägerin. Hier hatte aber auch der Beklagte mit dem Gesellschaftszweck unvereinbare Entnahmen getätigt. Es war bundesrechtskonform, wenn das OGer beide Parteien gleich behandelte und das Verrechnungsverbot von OR 125 Ziff. 1 nicht zur Anwendung brachte:
“Es entspricht aber nicht dem Zweck des in Art. 125 OR statuierten Verrechnungsverbotes, den Wettstreit der Parteien darüber zu entscheiden, welchem Gesellschafter mehr vom abdisponierten Gesellschaftsvermögen verbleiben soll, das dem Zugriff des anderen entzogen
werden sollte. Mit Blick auf den mit Art. 125 OR verfolgten Zweck ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht das Verrechnungsverbot nicht zur Anwendung brachte, sondern beide Mitglieder der einfachen Gesellschaft gleich behandelte.”