5A_479/2007: Kindesrückführung, Voraussetzungen erfüllt

In diesem Fall ein­er Kind­sent­führung war strit­tig, ob der Vater in Besitz eines Sorg­erechts war (HEnt­fÜ 3 lit. a und b). Die Vorin­stanz, die Autorité de sur­veil­lance des tutelles GE, hat­te auf die Anord­nung ein­er Rück­führung verzichtet. Das BGer hiess die Beschw­erde gegen diesen Entscheid gut.
Nach HEnt­fÜ 3 lit. a ist das Entziehen eines Kindes nur dann wider­rechtlich, wenn “dadurch das Sorg­erecht ver­let­zt wird, das ein­er Per­son, Behörde oder son­sti­gen Stelle allein oder gemein­sam nach dem Recht des Staates zuste­ht, in dem das Kind unmit­tel­bar vor dem Ver­brin­gen oder Zurück­hal­ten seinen gewöhn­lichen Aufen­thalt hat­te.“
HEnt­fÜ 3 a ist auch erfüllt, wenn es einem Elter unter­sagt war, sich mit dem Kind in einen anderen Staat zu begeben; auch in einem solchen Fall kann der betr­e­f­fende Elter über den Aufen­thalt­sort des Kindes nicht alleine entschei­den, so dass eine Art geteiltes Sorg­erecht entste­ht. Hier hat­te sich die Mut­ter des Kinds die USA ver­lassen, wodurch sie einem Aus­rei­se­ver­bot (?) zuwider­han­delte. Dies ergab sich aus ein­er Bescheini­gung i.S.v. HEnt­fÜ 15. Das BGer kon­nte die in der deutschen Lit­er­atur zum HEnt­fÜ umstrit­tene Frage offen­lassen, ob eine solche Bescheini­gung die Behör­den des ersucht­en Staats bindet oder bloss ohne Anerken­nungsver­fahren berück­sichtigt wer­den darf, denn die zweite Bedin­gung von HEnt­fÜ 3 b (tat­säch­liche Ausübung des Sorg­erechts) war erfüllt, die Beschw­erde dahergutzuheissen.