Nachdem der 82-jährige Erblasser ein erstes Testament durch ein zweites Testament in der Form der öffentlichen Verfügung ersetzt hatte, das X. nicht mehr berücksichtigte, klagte u.a. X. auf Ungültigkeit des zweiten Testaments. Die Klage wurde auf der Grundlage mehrerer Zeugenaussagen wegen Urteilsunfähigkeit des Erblassers von der Cour Civil VD gutgeheissen.
Wie das BGer festhielt, durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass (1) der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung mit Bezug auf diese Errichtung nicht urteilsfähig erschien, und dass (2) der Gegenbeweis des lucidum intervallum nicht gelungen war. Die Zeugenaussage des Notars, der offenbar den Eindruck hatte, der Erblasser sei durchaus testierfähig gewesen, wurde nur schwach gewichtet, weil sich der Notar bei der Testamentserrichtung ohnehin ein Bild von der Testierfähigkeit machen musste und im Nachhinein nur schwerlich sagen konnte, er habe sich damals geirrt. Auch der eher simple Inhalt des Testaments konnte die Vermutung der Urteilsunfähigkeit nicht widerlegen, denn auch ein simples Testament stellt hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit:
“Si la rédaction d’un testament compte parmi les actes les plus exigeants, ce n’est pas fondamentalement à cause de la complexité éventuelle de ses dispositions, mais parce qu’elle présuppose la capacité d’agir de façon cohérente; en d’autres termes, tester n’est pas seulement affaire de sympathie et de persistance d’un tel sentiment, c’est aussi exercer un choix dans son réseau de relations humaines et accomplir un acte concret de disposition sur des valeurs (Jean Nicolas Druey, in: PJA 6/98, p. 735 ch. 5).”
Daran änderte auch die Testamentsform nichts. Zwar gilt ZGB 9 für öffentliche Verfügungen, doch gehört die Aussage der Zeugen, der Zeuge habe sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden (ZGB 501 II), nicht zur Urkunde i.e.S.; dadurch ist der Richter nicht gebunden.