Strittig war die Frage, ob ein selbständiger Rechtsanwalt eine Einmaleinlage in die berufliche Vorsorge vom für die AHV massgeblichen Lohn anziehen konnte. Dafür verweist AHVV 18 I auf das Steuerrecht (nach DBG 33 I d ist eine solche Einlage abzugsfähig, doch steht diese Verweisung unter dem Vorbehalt anderslautender Bestimmungen. Nach AHVG 9 II e ist ein Abzug nur in der Höhe des “üblichen Arbeitgeberanteils” zulässig. Nach Rz. 1104 der WSN (Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV, EO) ist nach BVG I ein Abzug nur zur Hälfte gestattet.
Allerdings: Die WSN sieht vor (Rz. 1104.1), dass Einkaufssummen nur abziehbar sind, wenn die Statuten oder das Reglement der VE eine Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf der Arbeitnehmenden zwingend vorschreiben (Satz 1). Dies betrifft nur Beiträge von Arbeitgebern, doch leitet das BSV aus der Gleichbehandlung Selbständigerwerbender mit den Arbeitnehmern ab, dass ein Abzug von Einkaufssummen durch Selbständigerwerbende ebenfalls nur zulässig sei, wenn der Einkauf zwingend vorgeschrieben sei (was hier nicht der Fall war).
Das BGer widerspricht dieser Auffassung; es wäre “systemwidrig,” bei Selbständigerwerbenden einen Einkauf nur dann zum Abzug zuzulassen, wenn dieser zwingend vorgeschrieben ist: In diesem Fall bliebe die Abzugsmöglichkeit für Selbständigerwerbende “toter Buchstabe”, und darin würde gerade eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegen.