9C_136/2007: Abzugsfähigkeit von freiwilligen Einlagen in die AHV (amtl. Publ.)

Strit­tig war die Frage, ob ein selb­ständi­ger Recht­san­walt eine Ein­malein­lage in die beru­fliche Vor­sorge vom für die AHV mass­ge­blichen Lohn anziehen kon­nte. Dafür ver­weist AHVV 18 I auf das Steuer­recht (nach DBG 33 I d ist eine solche Ein­lage abzugs­fähig, doch ste­ht diese Ver­weisung unter dem Vor­be­halt ander­slau­t­en­der Bes­tim­mungen. Nach AHVG 9 II e ist ein Abzug nur in der Höhe des “üblichen Arbeit­ge­ber­an­teils” zuläs­sig. Nach Rz. 1104 der WSN (Wegleitung über die Beiträge der Selb­st­ständi­ger­wer­ben­den und Nichter­werb­stäti­gen in der AHV, IV, EO) ist nach BVG I ein Abzug nur zur Hälfte gestattet.

Allerd­ings: Die WSN sieht vor (Rz. 1104.1), dass Einkauf­s­sum­men nur abziehbar sind, wenn die Statuten oder das Regle­ment der VE eine Beteili­gung des Arbeit­ge­bers am Einkauf der Arbeit­nehmenden zwin­gend vorschreiben (Satz 1). Dies bet­rifft nur Beiträge von Arbeit­ge­bern, doch leit­et das BSV aus der Gle­ich­be­hand­lung Selb­ständi­ger­wer­ben­der mit den Arbeit­nehmern ab, dass ein Abzug von Einkauf­s­sum­men durch Selb­ständi­ger­wer­bende eben­falls nur zuläs­sig sei, wenn der Einkauf zwin­gend vorgeschrieben sei (was hier nicht der Fall war). 

Das BGer wider­spricht dieser Auf­fas­sung; es wäre “sys­temwidrig,” bei Selb­ständi­ger­wer­ben­den einen Einkauf nur dann zum Abzug zuzu­lassen, wenn dieser zwin­gend vorgeschrieben ist: In diesem Fall bliebe die Abzugsmöglichkeit für Selb­ständi­ger­wer­bende “tot­er Buch­stabe”, und darin würde ger­ade eine ungerecht­fer­tigte Ungle­ich­be­hand­lung liegen.