Strittig war hier die Frage, ob eine Invalidenrente nach BVG verjährt war. Das BGer heisst eine Beschwerde der PK gegen ein Urteil des SozVersGer ZH gut.
Die 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2005) änderte BVG 41 I. Nach der alten Fassung verjährten Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Nach neuem Recht verjähren dagegen die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Mangels einer Übergangsbestimmung ist das neue Recht auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen anwendbar.
Die Vorinstanz hatte die Einrede der Verjährung verworfen und damit verkannt, dass der Gesetzgeber auch für die berufliche Vorsorge die Unverjährbarkeit des Stammrechts auf eine Rente eingeführt hat, soweit der Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen hat, dass die einzelnen Forderungen aber nach wie vor verjährbar sind.
Fraglich war daher der genaue Fälligkeitszeitpunkt. Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht.