9C_321/2007: Unverjährbarkeit des Rentenstammrechts bei BVG-Ansprüchen

Strit­tig war hier die Frage, ob eine Invali­den­rente nach BVG ver­jährt war. Das BGer heisst eine Beschw­erde der PK gegen ein Urteil des SozVers­Ger ZH gut.

Die 1. BVG-Revi­sion (in Kraft seit 1. Jan­u­ar 2005) änderte BVG 41 I. Nach der alten Fas­sung ver­jährten Forderun­gen auf peri­odis­che Beiträge und Leis­tun­gen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Nach neuem Recht ver­jähren dage­gen die Leis­tungsansprüche nicht, sofern die Ver­sicherten im Zeit­punkt des Ver­sicherungs­fall­es die Vor­sorgeein­rich­tung nicht ver­lassen haben. Man­gels ein­er Über­gangs­bes­tim­mung ist das neue Recht auch für die bei ihrem Inkraft­treten noch nicht ver­jährten Forderun­gen anwendbar.

Die Vorin­stanz hat­te die Einrede der Ver­jährung ver­wor­fen und damit verkan­nt, dass der Geset­zge­ber auch für die beru­fliche Vor­sorge die Unver­jährbarkeit des Stamm­rechts auf eine Rente einge­führt hat, soweit der Ver­sicherte im Zeit­punkt des Ver­sicherungs­fall­es die Vor­sorgeein­rich­tung noch nicht ver­lassen hat, dass die einzel­nen Forderun­gen aber nach wie vor ver­jährbar sind. 

Fraglich war daher der genaue Fäl­ligkeit­szeit­punkt. Leis­tun­gen aus beru­flich­er Vor­sorge sind fäl­lig, wenn gemäss den anwend­baren geset­zlichen und regle­men­tarischen Bes­tim­mungen die Forderung entsteht.