Seit dem 1. Juli 2007 dürfen Versicherungsvermittler sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum tätig sein, wenn sie nur bei einer Aufsichtsbehörde registriert sind. Diese Regel galt aufgrund eines Abkommens zwischen der CH und LI nur provisorisch und soll jetzt durch ein Zusatzabkommen ins “ordentliche” Recht überführt werden. Zu diesem Zusatzabkommen hat der Bundesrat heute die Botschaft verabschiedet.