1C_86/2007: Natelsendeantenne ausserhalb der Bauzone (RPG 24; amtl. Publ.)

Gemeinde Sool (GL) gegen Swiss­com Mobile AG: Swiss­com plant, an einem beste­hen­den Rund­funk-Anten­nen­mast in Trogsiten Natel-Sendegeräte anzubrin­gen. Die Gemeinde hat­te das Gesuch abgelehnt und war vom Regierungsrat GL später verpflichtet wor­den, eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung zu erteilen. Das Ver­wGer GL hat­te eine dage­gen gerichtete Beschw­erde abgewiesen; das BGer weist die Beschw­erde eben­falls ab, so dass der Gemein­der­at eine Aus­nah­me­be­wil­li­gung wird erteilen müssen.

Auf die Beschw­erde war einzutreten: Es ging um einen Zwis­ch­enentscheid, doch hätte das Ver­fahren durch das BGer abgeschlossen wer­den kön­nen. Ohne­hin liegt nach der Rsp. bei einem Rück­weisungsentscheid, welch­er der Gemeinde Vor­gaben für die Erteilung ein­er Bewil­li­gung macht, für diese ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil nach BGG 93 I a vor. Die Beschw­erde­berech­ti­gung ergab sich aus BGG 89 II d iVm RPG 34 II c. Auch der Antrag (Aufhe­bung des vorin­stan­zlichen Urteils) war zuläs­sig: Nach OG lag es im Ermessen des Bun­des­gerichts, ob es in der Sache selb­st entsch­ied oder die Sache zurück­wies. Bei­de Rechts­fol­gen wur­den vom Antrag auf Aufhe­bung des ange­focht­e­nen Entschei­ds mitum­fasst. Das BGer ver­langte daher in der Regel keinen zusät­zlichen Antrag in der Sache. Es bestand hier kein Anlass, bei der Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en von der früheren Prax­is zur Ver­wal­tungs­gerichts­beschw­erde abzuweichen.

In der Sache war strit­tig, ob die neuen Anten­nen nach RPG 24 bewil­ligt wer­den kön­nen. Die Stan­dort­ge­bun­den­heit von Mobil­funkan­ten­nen ausser­halb der Bau­zo­nen wird von der Rsp. bejaht, wenn es die Funk­ab­deck­ung erfordert oder ein Stan­dort in ein­er Bau­zone zu ein­er unvertret­baren Störung der in anderen Funkzellen des Net­zes ver­wen­de­ten Fre­quen­zen führen würde. Rein wirtschaftliche Vorteile reichen dage­gen an sich nicht aus. Allerdings: 

Unter beson­deren qual­i­fizierten Umstän­den kann sich allerd­ings ein Stan­dort ausser­halb der Bau­zo­nen unter Beach­tung aller mass­geben­den Inter­essen als der­art vorteil­haft erweisen, dass er aus­nahm­sweise in weit­eren als den vorne genan­nten Fällen als stan­dort­ge­bun­den im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkan­nt wer­den kann.”

Dies set­zt allerd­ings voraus, dass sie auf beste­hende Baut­en und Anla­gen, wie hier dem beste­hen­den Anten­nen­mast, mon­tiert wer­den, und dass die Mobil­funkan­lage ausser­halb der Bau­zo­nen keine erhe­bliche Zweck­ent­frem­dung von Nicht­bau­zo­nen­land bewirkt und nicht störend in Erschei­n­ung tritt. 

Hier durfte ist das Ver­wal­tungs­gericht zum Schluss kom­men, die gel­tend gemacht­en, eben­falls ausser­halb der Bau­zo­nen gele­ge­nen Alter­na­tiv­s­tan­dorte seien weniger geeignet als der Stan­dort Trogsiten.