Gemeinde Sool (GL) gegen Swisscom Mobile AG: Swisscom plant, an einem bestehenden Rundfunk-Antennenmast in Trogsiten Natel-Sendegeräte anzubringen. Die Gemeinde hatte das Gesuch abgelehnt und war vom Regierungsrat GL später verpflichtet worden, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Das VerwGer GL hatte eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen; das BGer weist die Beschwerde ebenfalls ab, so dass der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung wird erteilen müssen.
Auf die Beschwerde war einzutreten: Es ging um einen Zwischenentscheid, doch hätte das Verfahren durch das BGer abgeschlossen werden können. Ohnehin liegt nach der Rsp. bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Gemeinde Vorgaben für die Erteilung einer Bewilligung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach BGG 93 I a vor. Die Beschwerdeberechtigung ergab sich aus BGG 89 II d iVm RPG 34 II c. Auch der Antrag (Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils) war zulässig: Nach OG lag es im Ermessen des Bundesgerichts, ob es in der Sache selbst entschied oder die Sache zurückwies. Beide Rechtsfolgen wurden vom Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids mitumfasst. Das BGer verlangte daher in der Regel keinen zusätzlichen Antrag in der Sache. Es bestand hier kein Anlass, bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von der früheren Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweichen.
In der Sache war strittig, ob die neuen Antennen nach RPG 24 bewilligt werden können. Die Standortgebundenheit von Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen wird von der Rsp. bejaht, wenn es die Funkabdeckung erfordert oder ein Standort in einer Bauzone zu einer unvertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen führen würde. Rein wirtschaftliche Vorteile reichen dagegen an sich nicht aus. Allerdings:
“Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann.”
Dies setzt allerdings voraus, dass sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden, und dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt.
Hier durfte ist das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, die geltend gemachten, ebenfalls ausserhalb der Bauzonen gelegenen Alternativstandorte seien weniger geeignet als der Standort Trogsiten.