Der Begriff des Wagnisses ist nicht auf Sportunfälle beschränkt; auch Verhaltensweisen ausserhalb des Sports können als Wagnis iSv UVV 50 qualifiziert werden. Hier qualifiziert das BGer das Hinuntersteigen von einem Balkon als Wagnis.
“4.1.2 Nach eigenen Angaben wollte die Versicherte — um ihren Freund zu ängstigen — nachts gegen 22 Uhr vom Balkon ihrer Wohnung aus dem Pfosten entlang in die Tiefe klettern. Die dabei zu überwindende Höhendifferenz hätte etwa sechs Meter betragen. Die alkoholisierte Beschwerdeführerin hat sich durch Übersteigen der Brüstung ihres Balkons im zweiten Obergeschoss einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, welche sich in der Folge auch verwirklicht hat. Ein schützenswerter Grund für dieses Verhalten ist nicht ersichtlich. Die Versicherte anerkennt denn auch, dass kein vernünftiger Mensch, der seine Sinne kontrollieren könne, sich so verhalte. Die Handlung der Beschwerdeführerin ist daher objektiv betrachtet als Wagnis zu qualifizieren.”
Dass die Versicherte zum Unfallzeitpunkt einen Alkoholpegel von 1.8 Promille hatte, änderte daran nichts — das Resultat einer Begutachtung entsprach der
Faustregel, dass erst bei über drei Promillen eine vollständige Unzurechnungsfähigkeit zu erwarten ist, und nach der Rsp. ist nur bei einer vollständigen Unzurechnungsfähigkeit auf eine Leistungskürzung wegen Eingehens eines Wagnisses zu verzichten.