Das BGer tritt auf eine Beschwerde einer Liegenschaftenhändlerin nicht ein. Die Steuerverwaltung LU hatte die Beschwerdeführerin als interkantonale Liegenschaftenhändlerin beurteilt, die Erträge objektmässig und die Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verlegt; eine Verrechnung von im Kanton BG entstandenem Aufwandüberschuss mit Grundstückgewinn im Kanton LU wurde verweigert. Die Steuerverwaltung BE hatte die Gesellschaft demgegenüber als interkantonale Unternehmung eingeschätzt und den Reingewinn quotenmässig nach Umsatz ausgeschieden.
Die Beschwerdeführerin war zunächst an die Steuerkommission juristische Personen und dann ans VerwGer LU gelangt. Gegen dessen Rückweisungsentscheid führt sie Beschwerde beim BGer.
Die Beschwerde war nicht nach BGG 93 I a (nicht wiedergutzumachender Nachteil; vgl. zu BGG 93 I a hier) zulässig (Aufhebung des Einspracheentscheids; Rückweisung der Angelegenheit “zum weiteren Vorgehen und zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen”; dieser Entscheid kann mit dem Endentscheid mitangefochten werden).
Ebenfalls nicht einschlägig war BGG 93 I b (Zulässigkeit, wenn sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann). Zur hier einzig noch offenen Frage der anwendbaren Ausscheidungsmethode hat das VerwGer nicht definitiv Stellung bezogen. Ein Endentscheid kann nicht sofort gefällt werden, und weitere Abklärungen sind notwendig.