Nach KOV 63 sind
“streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Prozesses bilden, (…) im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken. Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Artikel 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Artikel 250 SchKG anzufechten.”
Das BGer hält fest, dass der Entscheid der Gläubiger, auf die Fortsetzung des Prozesses zu verzichten, sich nicht implizit aus dem Angebot zur Abtretung der Ansprüche im Kollokationsplan ergeben kann.
Der Entscheid der Gläubiger, auf die Fortführung des Prozesses zu verzichten, erfolgt im summarischen Verfahren idR auf dem Zirkularweg oder aber durch Publikation. Jeder Gläubiger muss aber die Möglichkeit haben, sich zum Verzicht zu äussern, bevor einzelnen Gläubiger die Abtretung nach SchKG 260 angeboten werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für die Abtretung im Verfahren der Konkurseröffnung (KOV 63 II). Die Konkursverwaltung muss die Gläubiger daher spätestens bei der Auflage des Kollokationsplans auffordern, sich über die Fortführung des Prozesses auszusprechen.
Hier hatte die Konkursverwaltung geltend gemacht, der Verzicht der Gläubiger auf die Fortführung habe sich indirekt aus einem Abtretungsangebot im Kollokationsplan ergeben. Da ein solches Vorgehen den Anforderungen nicht entspricht, war das Abtretungsangebot nichtig. Damit hatte auch die Frist, eine Abtretung zu verlangen, noch nicht begonnen.