5A_375/2007: Schätzung einer Geschäftsliegenschaft: gewichtete oder hedonische Methode? (amtl. Publ.)

Ein­er AG wurde in ein­er gegen sie laufend­en Betrei­bung auf Grundp­fand­ver­w­er­tung eine Neuschätzung der Liegen­schaft eingeräumt. Als die neue Schätzung einen nach Ansicht der AG zu tiefen Verkehr­swert ergab, ver­langte sie, erfol­g­los, den Verkehr­swert auf eine bes­timmte, höhere Summe festzule­gen. Strit­tig war die Schätzmethode.

Das BGer, das bei Liegen­schaften­schätzun­gen nur prüfen kann, ob das Ver­fahren einge­hal­ten sei und ob die kan­tonale Auf­sichts­be­hörde das ihr zuste­hende Ermessen über­schrit­ten oder miss­braucht hat (Stre­it­igkeit­en über die Höhe der Schätzung wer­den endgültig durch die kan­tonale Auf­sichts­be­hörde beurteilt, VZG 9 II iV Verbindung mit VZG 99 II), schützt die hier ange­wandte Meth­ode der Schätzung, die Ermit­tlung des Verkehr­swerts aus dem gewichteten Mit­tel aus Ertrags- und Real­w­ert , als “anerkan­nt und ver­bre­it­et”. Zudem:

Zudem ist fraglich, ob die von ihr als mass­gebend ange­führte hedo­nis­che Meth­ode im vor­liegen­den Fall über­haupt sachgerecht wäre. Zur Ver­w­er­tung ste­ht hier ein Wohn- und Geschäft­shaus im Zen­trum von Zürich. Die hedo­nis­che Meth­ode, welche anhand von Daten­banken ein Bün­del von Eigen­schaften berück­sichtigt, wird indessen in der Prax­is für die Schätzung von Eigen­tumswoh­nun­gen und Ein­fam­i­lien­häuser angewen­det (…). Vor diesem Hin­ter­grund kann der Vorin­stanz wed­er ein Ver­fahrens­fehler noch eine Über­schre­itung oder ein Miss­brauch des Ermessens vorge­wor­fen wer­den, weil sie die der Neuschätzung zugrunde liegende Meth­ode geschützt hat.”