Einer AG wurde in einer gegen sie laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung eine Neuschätzung der Liegenschaft eingeräumt. Als die neue Schätzung einen nach Ansicht der AG zu tiefen Verkehrswert ergab, verlangte sie, erfolglos, den Verkehrswert auf eine bestimmte, höhere Summe festzulegen. Strittig war die Schätzmethode.
Das BGer, das bei Liegenschaftenschätzungen nur prüfen kann, ob das Verfahren eingehalten sei und ob die kantonale Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt, VZG 9 II iV Verbindung mit VZG 99 II), schützt die hier angewandte Methode der Schätzung, die Ermittlung des Verkehrswerts aus dem gewichteten Mittel aus Ertrags- und Realwert , als “anerkannt und verbreitet”. Zudem:
“Zudem ist fraglich, ob die von ihr als massgebend angeführte hedonische Methode im vorliegenden Fall überhaupt sachgerecht wäre. Zur Verwertung steht hier ein Wohn- und Geschäftshaus im Zentrum von Zürich. Die hedonische Methode, welche anhand von Datenbanken ein Bündel von Eigenschaften berücksichtigt, wird indessen in der Praxis für die Schätzung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser angewendet (…). Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz weder ein Verfahrensfehler noch eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens vorgeworfen werden, weil sie die der Neuschätzung zugrunde liegende Methode geschützt hat.”