Das BGer verweigerte die Wiederherstellung einer Frist; es warf dem Anwalt vor, das Hindernis durch seine Abwesenheit und der internen Organisation seines Büros selbst begründet zu haben. Zudem musste sich der Anwalt anrechnen lassen, dass eine Hilfsperson aus Versehen einen Brief nicht weitergeleitet hatte und dann wegen des Ziehens von Weisheitszähnen nicht arbeiten konnte.
“Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bringt vor, noch ehe die Post in seiner Binninger Kanzlei geöffnet worden sei, habe er sich (…) nach Südbaden an einen Termin begeben müssen, der erst am frühen Abend geendigt habe. Am nächsten Tag habe er, ohne nochmals die Kanzlei aufgesucht zu haben, eine Dienstreise nach Westfalen angetreten. Am 5. September 2007 sei er zurückgekehrt. Da er seine Stammkanzlei in Weil am Rhein in einer Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Rainer Schuhmacher betreibe und dieser die Beschwerdeführerin im deutschen Raum vertrete, hätte die in Binningen eingehende Post ungeöffnet an Kollege Schuhmacher weitergeleitet werden sollen. Die äusserst zuverlässige Frau F. habe den Transfer besorgt, wie dies seit zehn Jahren anstandslos geschehe. Am 4. September 2007 habe sie die Anwaltspost der drei letzten Arbeitstage auf dem Rücksitz ihres Wagens neben einem anderen Stapel Korrespondenz deponiert. Auf der kurvenreichen Fahrt von Binningen nach Weil müsse zwischen den beiden Stapeln etwas verrutscht sein; der angefochtene Entscheid sei jedenfalls nicht mehr unter dem Stapel gewesen, den sie in Weil in den Briefkasten Krall & Schuhmacher geworfen habe. Die weitere Post habe Frau F. zunächst mit nach Hause genommen. Wegen Zahnproblemen sei sie am 5. September 2007 bei einem Kieferchirurgen gewesen und die Abklärung habe ergeben, dass sie sich alle vier Weisheitszähne ziehen lassen müsse. Der Eingriff sei derart schwer und schmerzhaft gewesen, dass sie zunächst krank geschrieben worden sei und erstmals am 10. September 2007 versucht habe, ihre Arbeit zeitweise wieder aufzunehmen. Sie sei aber nach wie vor handikapiert gewesen und habe kaum reden können. Erstmals am 23. September 2007 sei sie wieder dazugekommen, sich mit der Post zu befassen, die sie am Vorabend der Operation nach Hause genommen habe. Darunter habe sich zu ihrer Überraschung der Umschlag mit dem angefochtenen Entscheid befunden, den sie am 24. September 2007 in der Anwaltskanzlei abgegeben habe. Vor diesem Hintergrund treffe ihn (Krall) keine Schuld an der verpassten Frist und sei diese folglich wieder herzustellen.”