Strittig war die Existenz eines Zuweisungsrechts nach BGBB 21 I
(“Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.”)
Unklar war hier, ob der Kläger (Erbe) Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks war oder wirtschaftlich über ein solches verfügte. Wie das BGer festhielt, kommt eine analoge Anwendung von BGBB 7 IV c (Berücksichtigung zugepachteten Landes für die Bestimmung der Mindestgrösse für die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes) nicht in Frage.
Der Kläger verfügte auch nicht wirtschaftlich über das gepachtete Land:
“Zur wirtschaftlichen Verfügung verhilft namentlich eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Hauptaktivum ein landwirtschaftliches Gewerbe bildet (Art. 4 Abs. 2 BGBB). Denkbar ist des Weiteren auch der Fall, dass ein Miteigentümer vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe gelangen kann. Generell soll mit solch einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht später einmal Eigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe erworben werden können. Nicht als wirtschaftliche Verfügung gilt dagegen die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes (BGE 129 III 693 E. 5.5 S. 700 mit Hinweisen).”