5C.300/2006: keine Berücksichtigung zugepachteten Lands bei BGBB 21 I (amtl. Publ.)

Strit­tig war die Exis­tenz eines Zuweisungsrechts nach BGBB 21 I

(“Befind­et sich in der Erb­schaft ein land­wirtschaftlich­es Grund­stück, das nicht zu einem land­wirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum dop­pel­ten Ertragswert ver­lan­gen, wenn er Eigen­tümer eines land­wirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solch­es wirtschaftlich ver­fügt und das Grund­stück im ort­süblichen Bewirtschaf­tungs­bere­ich dieses Gewerbes liegt.”)

Unklar war hier, ob der Kläger (Erbe) Eigen­tümer eines land­wirtschaftlichen Grund­stücks war oder wirtschaftlich über ein solch­es ver­fügte. Wie das BGer fes­thielt, kommt eine analoge Anwen­dung von BGBB 7 IV c (Berück­sich­ti­gung zugepachteten Lan­des für die Bes­tim­mung der Min­dest­grösse für die Annahme eines land­wirtschaftlichen Gewerbes) nicht in Frage.
Der Kläger ver­fügte auch nicht wirtschaftlich über das gepachtete Land:

Zur wirtschaftlichen Ver­fü­gung ver­hil­ft namentlich eine Mehrheits­beteili­gung an ein­er juris­tis­chen Per­son, deren Haup­tak­tivum ein land­wirtschaftlich­es Gewerbe bildet (Art. 4 Abs. 2 BGBB). Denkbar ist des Weit­eren auch der Fall, dass ein Miteigen­tümer ver­traglich oder geset­zlich zum Alleineigen­tum am land­wirtschaftlichen Gewerbe gelan­gen kann. Generell soll mit solch ein­er wirtschaftlichen Ver­fü­gungs­macht später ein­mal Eigen­tum am land­wirtschaftlichen Gewerbe erwor­ben wer­den kön­nen. Nicht als wirtschaftliche Ver­fü­gung gilt dage­gen die Pacht eines land­wirtschaftlichen Gewerbes (BGE 129 III 693 E. 5.5 S. 700 mit Hinweisen).”