9C_352/2007: Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid (amtl. Publ.)

Das BGer tritt auf eine Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en gegen einen Rück­weisungsentscheid nicht ein: Wed­er in Bezug auf Kosten- und Entschädi­gungs­fol­gen noch die unent­geltliche Ver­beistän­dung lag ein nicht wiedergutzu­machen­der Nachteil vor.

Die Regelung der Kosten- und Entschädi­gungs­fol­gen in einem Rück­weisungsentscheid ist ein Vor- oder Zwis­ch­enentscheid iSv BGG 93. Ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil ist zu verneinen, denn über die Gerichts- und Parteikosten kann nicht entsch­ieden wer­den, ohne dass vor­frageweise die Begrün­de­theit der Rück­weisung geprüft wird, was unzuläs­sig ist.

Auch in Bezug auf die ver­weigerte unent­geltliche Ver­beistän­dung für das Ein­sprachev­er­fahren ist ein nicht wieder gutzu­machen­der Nachteil zu verneinen: Das Ver­fahren ist abgeschlossen, der Rechtsvertreter hat seine Arbeit getan. Es dro­ht somit nicht die Gefahr, dass die Beschw­erde­führerin durch die Ver­weigerung der unent­geltlichen Ver­beistän­dung ihre Rechte nicht wahrnehmen kann, son­dern es geht nur noch um die nachträglich zu beant­wor­tende Frage, von wem der Recht­san­walt hon­ori­ert wird.

Das im Rück­weisung­surteil Entsch­iedene wird mit Bezug auf die ver­weigerte unent­geltliche Recht­spflege für das Ein­sprachev­er­fahren sowie die Höhe der Parteientschädi­gung und damit zusam­men­hän­gend des Hon­o­rars für die unent­geltliche Ver­beistän­dung im vorin­stan­zlichen Ver­fahren durch Beschw­erde gegen den Endentscheid anfecht­bar sein.”