Das BGer tritt auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Rückweisungsentscheid nicht ein: Weder in Bezug auf Kosten- und Entschädigungsfolgen noch die unentgeltliche Verbeiständung lag ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor.
Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid ist ein Vor- oder Zwischenentscheid iSv BGG 93. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu verneinen, denn über die Gerichts- und Parteikosten kann nicht entschieden werden, ohne dass vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung geprüft wird, was unzulässig ist.
Auch in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu verneinen: Das Verfahren ist abgeschlossen, der Rechtsvertreter hat seine Arbeit getan. Es droht somit nicht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ihre Rechte nicht wahrnehmen kann, sondern es geht nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, von wem der Rechtsanwalt honoriert wird.
“Das im Rückweisungsurteil Entschiedene wird mit Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren sowie die Höhe der Parteientschädigung und damit zusammenhängend des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein.”