Der Bundesrat hat die Botschaft über die Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung verabschiedet.
Das Abkommen soll das Abkommens von 1996 ergänzen,
“damit die Grundsätze der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit für Versicherungsunternehmen zwischen beiden Ländern auch für die Versicherungsvermittler Geltung erlangen.”
Die Ergänzungen betreffen den Titel des Abkommens von 1996, seine Präambel und allgemeine Grundsätze (vor allem die Aufsicht nach dem Sitzlandprinzip), damit diese auch für die Versicherungsvermittlung gelten.
Im neuen Abschnitt V des Anhang zum Abkommen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit auch im anderen Land frei ausüben können.