Änderung des Abkommens CH/LI über die Direktversicherung

Der Bun­desrat hat die Botschaft über die Änderung des Abkom­mens zwis­chen der Schweiz und dem Fürsten­tum Liecht­en­stein betr­e­f­fend die Direk­tver­sicherung verabschiedet.

Das Abkom­men soll das Abkom­mens von 1996 ergänzen, 

damit die Grund­sätze der Dien­stleis­tungs- und der Nieder­las­sungs­frei­heit für Ver­sicherung­sun­ternehmen zwis­chen bei­den Län­dern auch für die Ver­sicherungsver­mit­tler Gel­tung erlangen.”

Die Ergänzun­gen betr­e­f­fen den Titel des Abkom­mens von 1996, seine Präam­bel und all­ge­meine Grund­sätze (vor allem die Auf­sicht nach dem Sit­z­land­prinzip), damit diese auch für die Ver­sicherungsver­mit­tlung gel­ten.
Im neuen Abschnitt V des Anhang zum Abkom­men wer­den die Bedin­gun­gen fest­gelegt, unter denen Ver­sicherungsver­mit­tler ihre Tätigkeit auch im anderen Land frei ausüben können.

  • Text der Änderungen
  • Botschaft
  • Bun­des­beschluss über die Genehmigung
  • früher­er Post