Wie die Grosse Kammer des EGMR heute mit 12:5 Stimmen und entgegen einem Urteil einer Kammer des EGMR vom 25. April 2006 entschieden hat, hat die Schweiz die Meinungsäusserungsfreiheit (EMRK 10) nicht verletzt, als sie den Journalisten Martin Stoll im Fall Jagmetti verurteilte.
Zum Hintergrund des Falls (aus BAZ online):
“Der Fall geht ins Jahr 1997 zurück, als die Schweiz und insbesondere die Schweizer Banken wegen den Vorfällen rund um den Holocaust Schlagzeilen machten. Im Januar veröffentlichte der Journalist Martin Stoll in der «SonntagsZeitung» zwei Artikel mit den Überschriften «Botschafter Jagmetti beleidigt die Juden» und «Mit Bademantel und Bergschuhen in den Fettnapf». Darin zitierte Stoll einzelne Passagen aus einem vertraulichen Strategiepapier des damaligen Schweizer Botschafters in den USA, Carlo Jagmetti.”
Aus der Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz:
[Das Urteil] misst dem Umstand, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit „mit Pflichten und Verantwortung” verbunden ist, die gebührende Bedeutung zu. Es kommt zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse mit Blick auf die Umstände des Falls (sensibler politischer Kontext sowie Zeitpunkt und Form der Veröffentlichtung) verhältnismässig ist.
Das Urteil der Grossen Kammer ist über den konkreten Fall hinaus bedeutsam. Es enthält Antworten auf die Frage, in welchem Mass die Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Vertraulichkeit des diplomatischen Verkehrs auch mit strafrechtlichen Mitteln schützen können, ohne dadurch die Meinungsfreiheit zu verletzen. In diesem Sinn wird das Urteil auch den Entscheid beeinflussen, ob Artikel 293 des Strafgesetzbuches (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) durch eine restriktivere Fassung ersetzt oder ersatzlos gestrichen werden soll.