Das BGer weist eine Beschwerde gegen ein Urteil des VGer ZH ab. Die Beseitigungsbefehle des Amts für Städtebau der Stadt Zürich für besondere beleuchtete Reklameanlagen an drei historischen Gebäuden in der Zürcher Altstadt waren rechtens. Im Laufe des Jahres 2005 hatten die betroffenen Grundeigentümer X. AG das Recht eingeräumt, in bestehende Vitrinen im Erdgeschoss dieser Gebäude grossformatige Flachbildschirme hineinzustellen, die Standbilder zeigten, die alle 10 Sekunden wechselten.
Das BGer bestätigt zunächst die Bewilligungspflicht der Reklameanlagen nach RPG 22 I, weil sie grossformatig und von grosser Leuchtkraft waren und die wechselnden Anzeigen Unruhe erzeugten.
Das VerwGer ZH hatte erwogen, die von der kommunalen Behörde verfolgte restriktive Praxis gegenüber Fremdwerbung auf Privatgrund zum Schutz des Ortsbildes in der Altstadt sei verfassungskonform. Die als Fremdkörper wahrgenommenen Werbeanlagen würden für optische Reize sorgen, die im schutzwürdigen Ortsbild durchaus als störend gewürdigt werden könnten. Es liege daher innerhalb des Ermessensspielraums, solchen Reklameanlagen an den fraglichen Standorten die gute Einordnung abzusprechen.
Diese Auffassung verletzt, so das BGer, die Wirtschaftsfreiheit nicht (die Eigentumsfreiheit hatte hier keinen weitergehenden Inhalt, so dass ihre Verletzung nicht zu prüfen war). Ebenso bestand in § 238 II PBG/ZH eine genügende gesetzliche Grundlage.