1C_12/2007: Keine Bewilligung von Reklametafeln

Das BGer weist eine Beschw­erde gegen ein Urteil des VGer ZH ab. Die Besei­t­i­gungs­be­fehle des Amts für Städte­bau der Stadt Zürich für beson­dere beleuchtete Reklamean­la­gen an drei his­torischen Gebäu­den in der Zürcher Alt­stadt waren recht­ens. Im Laufe des Jahres 2005 hat­ten die betrof­fe­nen Grun­deigen­tümer X. AG das Recht eingeräumt, in beste­hende Vit­ri­nen im Erdgeschoss dieser Gebäude gross­for­matige Flach­bild­schirme hineinzustellen, die Stand­bilder zeigten, die alle 10 Sekun­den wechselten.

Das BGer bestätigt zunächst die Bewil­li­gungspflicht der Reklamean­la­gen nach RPG 22 I, weil sie gross­for­matig und von gross­er Leuchtkraft waren und die wech­sel­nden Anzeigen Unruhe erzeugten. 

Das Ver­wGer ZH hat­te erwogen, die von der kom­mu­nalen Behörde ver­fol­gte restrik­tive Prax­is gegenüber Fremd­wer­bung auf Pri­vat­grund zum Schutz des Orts­bildes in der Alt­stadt sei ver­fas­sungskon­form. Die als Fremd­kör­p­er wahrgenomme­nen Wer­bean­la­gen wür­den für optis­che Reize sor­gen, die im schutzwürdi­gen Orts­bild dur­chaus als störend gewürdigt wer­den kön­nten. Es liege daher inner­halb des Ermessensspiel­raums, solchen Reklamean­la­gen an den fraglichen Stan­dorten die gute Einord­nung abzusprechen. 

Diese Auf­fas­sung ver­let­zt, so das BGer, die Wirtschafts­frei­heit nicht (die Eigen­tums­frei­heit hat­te hier keinen weit­erge­hen­den Inhalt, so dass ihre Ver­let­zung nicht zu prüfen war). Eben­so bestand in § 238 II PBG/ZH eine genü­gende geset­zliche Grundlage.