Ein Anwalt im Kt. SG erzielte im Jahr 2000 neben seinen anderen Einkünften ca. CHF 1 Mio. als Erfolgshonorar in einer Erbschaftssache. Dafür wurden er und seine Frau mit einer separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften von Fr. 1’000’000.– veranlagt.
Das VerwGer SG durfte dieses Honorar aufgrund seiner Höhe im Vergleich mit den bisherigen Einkünften als ausserordentlich betrachten; es liess sich nicht mehr mit den bei Selbständigerwerbenden üblichen Einkommensschwankungen erklären, da es sich um ein einziges Geschäft mit einer ungewöhnlichen Pauschalhonorierung (5 % des Erbanteils der Klientin) handelte. Nach BGer ist es nicht erforderlich, dass der Zeitpunkt des Honorarzuflusses (Dezember 2000) absichtlich in die Bemessungslücke verschoben oder dass die Fakturierungspraxis generell geändert worden wäre. Irrelevant war es ferner, dass das fragliche Mandat zur ordentlichen Tätigkeit der Anwaltskanzlei gehörte.