2P.11/2007 und 2A.17/2007: Ausserodentliche Einkünfte eines RA

Ein Anwalt im Kt. SG erzielte im Jahr 2000 neben seinen anderen Einkün­ften ca. CHF 1 Mio. als Erfol­gshon­o­rar in ein­er Erb­schaftssache. Dafür wur­den er und seine Frau mit ein­er sep­a­rat­en Jahress­teuer auf ausseror­dentlichen Einkün­ften von Fr. 1’000’000.– veranlagt.

Das Ver­wGer SG durfte dieses Hon­o­rar auf­grund sein­er Höhe im Ver­gle­ich mit den bish­eri­gen Einkün­ften als ausseror­dentlich betra­cht­en; es liess sich nicht mehr mit den bei Selb­ständi­ger­wer­ben­den üblichen Einkom­menss­chwankun­gen erk­lären, da es sich um ein einziges Geschäft mit ein­er ungewöhn­lichen Pauschal­honorierung (5 % des Erban­teils der Kli­entin) han­delte. Nach BGer ist es nicht erforder­lich, dass der Zeit­punkt des Hon­o­rarzu­flusses (Dezem­ber 2000) absichtlich in die Bemes­sungslücke ver­schoben oder dass die Fak­turierung­sprax­is generell geän­dert wor­den wäre. Irrel­e­vant war es fern­er, dass das fragliche Man­dat zur ordentlichen Tätigkeit der Anwalt­skan­zlei gehörte.