Das BGer schützt hier die Auslegung einer Vereinbarung durch die Vorinstanz, wonach in einem (unklar formulierten) Aufnahmegesuch für ein Pflegeheim, das auch durch den Sohn des Pfleglings unterzeichnet wurde, mangels eines ausreichenden Eigeninteresses des Sohns keine Schuldübernahme, sondern eine (formnichtige) Bürgschaft liegt.
Im Aufnahmegesuch unterzeichnete der Vater ein Formular u.a. mit folgendem Text:
“D. Unterzeichnete haftet für die gesamten Kosten gemäss Taxordnung und verpflichtet sich zur regelmässigen Zahlung.”
Unter dem Vermerk “Der zahlungspflichtige Antragsteller” unterzeichnete sein Sohn. Leer blieb die Rubrik “Erklärung des/der Gesuchstellers/in (Bürgschaftserklärung)” mit dem Wortlaut “D. Unterzeichnete erklärt sich bereit, bei Nichteinhaltung des mit der Verwaltung vereinbarten Eintrittstermins den dem Heim bis zur Wiederbesetzung entstandenen Einnahmeausfall bis zum Maximalbetrag von Fr. 3000.– voll zu vergüten.” Auf Seite 2 des Formulars wurde zudem auf der Linie “Wer erledigt die Zahlungen?” eingetragen “Sohn: A., Adresse siehe vorne”.
Nach dem Tod des Gesuchstellers erhielt das Pflegeheim im Nachlasskonkurs einen Verlustschein, worauf das Heim den Sohn des Verstorbenen betrieb. Im Aberkennungsverfahren war strittig, ob es sich beim Formular um eine kumulative Schuldübernahme oder eine (formnichtige) Bürgschaft handelte.
Das BGer analysiert zunächst den unklaren Wortlaut der umstrittenen Vereinbarung, der nach seiner Auffassung wohl eher für eine akzessorische Verpflichtung spricht. Ausschlaggebend war jedoch das Kriterium des Eigeninteresses, das der Sohn nicht hatte. Nach der Rechtsprechung des BGer unterscheidet sich die akzessorische Bürgschaft von der kumulativen Schuldübernahme als selbständiger Verpflichtung dadurch, dass der sich Verpflichtende nur bei der Schuldübernahme idR ein eigenes Interesse an dem zwischen dem Hauptschuldner und dem Gläubiger abgeschlossenen Geschäft hat:
“Auf kumulative Schuldübernahme ist nur zu schliessen, wenn der Übernehmer ein unmittelbares und materielles Interesse hat, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, indem er für die Gegenpartei erkennbar direkt von der Gegenleistung des Gläubigers profitiert. Irgendein undefinierter Vorteil genügt für die Qualifikation als Schuldmitübernahme nicht (BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 f. mit Hinweisen).”
“[… ] Das Interesse des Beschwerdegegners [sc. der Sohn] an optimaler Betreuung und Pflege seines Vaters, welches die Beschwerdeführerin [sc. das Heim] als Eigeninteresse des Beschwerdegegners ins Feld führt, reicht nach dem Gesagten nicht, um die Annahme einer kumulativen Schuldübernahme zu rechtfertigen. Vielmehr wurden die Formvorschriften gerade für Fälle der vorliegenden Art eingeführt, um zu vermeiden, dass Zahlungspflichten in fremdem Interesse unüberlegt eingegangen werden. Die Annahme eines Bürgschaftsvertrages im vorliegenden Falle verletzt daher kein Bundesrecht.”