4A_420/2007: Bürgschaft oder kumulative Schuldübernahme?

Das BGer hat­te erneut (s. hier) zu entschei­den, ob ein Ver­trag als Bürgschaft oder als kumu­la­tive Schuldüber­nahme zu qual­i­fizieren war. Die Aktien ein­er AG waren in den Hän­den dreier Aktionäre. Ein­er der Aktionäre, A., verkaufte seine Aktien dem zweit­en Aktionär, B. Für den Kauf­preis sollte gemäss ein­er Klausel unter der Über­schrift “Zahlungsmodal­itäten” neben dem Käufer auch der dritte Aktionär, C., und eine Drittge­sellschaft sol­i­darisch haften. Gestützt darauf wurde der Verkäuferin gegenüber dem C. für den gesamten Kauf­preis Recht­söff­nung gewährt.

Das BGer schützt die Ausle­gung dieser Klausel als kumu­la­tive Schuldüber­nahme: Die mithaf­tende Aktionärin hat­te ein erkennbares eigenes Inter­esse am Abschluss der Vere­in­barung (der Aktien­verkauf erfol­gte im Zug der Tren­nung von einem Geschäfts­führer; bei­de Parteien woll­ten diese Trennung):

Damit nach dem Ver­trauen­sprinzip auf eine Schuldüber­nahme zu schliessen ist, muss der Übernehmende selb­st ein auf das Geschäft gerichtetes Inter­esse haben. (…) Die Vorin­stanz geht (…) zu Recht davon aus, bei erkennbarem materiellem und unmit­tel­barem Eigen­in­ter­esse des Interze­den­ten am zu sich­ern­den Rechts­geschäft müsse der Gläu­biger nach Treu und Glauben nicht auf eine Bürgschaft schliessen, sofern sich wed­er aus dem Wort­laut der Vere­in­barung noch aus den übri­gen Umstän­den entsprechende Hin­weise ergeben. Der ange­focht­ene Entscheid ist dies­bezüglich nicht zu beanstanden. ”

Die Ver­wen­dung des Begriffs “haften” ver­mochte daran nichts mehr zu ändern (daraus war nach Auf­fas­sung der mithaf­ten­den Aktionärin zu schliessen, dass die Klausel nicht — wie bei der kumu­la­tiv­en Schuldüber­nahme — auf die Begrün­dung ein­er eige­nen, son­dern — wie bei der Bürgschaft — die Haf­tung für eine fremde Schuld gerichtet war; das BGer schliesst diese Ausle­gung zwar nicht aus, hält die anderen Indizien aber für gewichtiger).