Das BGer hatte erneut (s. hier) zu entscheiden, ob ein Vertrag als Bürgschaft oder als kumulative Schuldübernahme zu qualifizieren war. Die Aktien einer AG waren in den Händen dreier Aktionäre. Einer der Aktionäre, A., verkaufte seine Aktien dem zweiten Aktionär, B. Für den Kaufpreis sollte gemäss einer Klausel unter der Überschrift “Zahlungsmodalitäten” neben dem Käufer auch der dritte Aktionär, C., und eine Drittgesellschaft solidarisch haften. Gestützt darauf wurde der Verkäuferin gegenüber dem C. für den gesamten Kaufpreis Rechtsöffnung gewährt.
Das BGer schützt die Auslegung dieser Klausel als kumulative Schuldübernahme: Die mithaftende Aktionärin hatte ein erkennbares eigenes Interesse am Abschluss der Vereinbarung (der Aktienverkauf erfolgte im Zug der Trennung von einem Geschäftsführer; beide Parteien wollten diese Trennung):
“Damit nach dem Vertrauensprinzip auf eine Schuldübernahme zu schliessen ist, muss der Übernehmende selbst ein auf das Geschäft gerichtetes Interesse haben. (…) Die Vorinstanz geht (…) zu Recht davon aus, bei erkennbarem materiellem und unmittelbarem Eigeninteresse des Interzedenten am zu sichernden Rechtsgeschäft müsse der Gläubiger nach Treu und Glauben nicht auf eine Bürgschaft schliessen, sofern sich weder aus dem Wortlaut der Vereinbarung noch aus den übrigen Umständen entsprechende Hinweise ergeben. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. ”
Die Verwendung des Begriffs “haften” vermochte daran nichts mehr zu ändern (daraus war nach Auffassung der mithaftenden Aktionärin zu schliessen, dass die Klausel nicht — wie bei der kumulativen Schuldübernahme — auf die Begründung einer eigenen, sondern — wie bei der Bürgschaft — die Haftung für eine fremde Schuld gerichtet war; das BGer schliesst diese Auslegung zwar nicht aus, hält die anderen Indizien aber für gewichtiger).