5A_582/2007: Aussagen der Kinder im Rückführungsverfahren (amtl. Publ.)

Im Ver­fahren um eine Kindesrück­führung nach Frankre­ich war strit­tig, ob nach HEnt­fÜ 13 II von der Rück­führung abge­se­hen wer­den kon­nte, weil sich die Kinder der Rück­gabe wider­set­zen und sie ein Alter und eine Reife erre­icht hat­ten, angesichts deren es ange­bracht erschien, ihre Mei­n­ung zu berück­sichti­gen. Das KGer BL hat­te die Rück­führung ver­fügt; dage­gen führte die Mut­ter der Kinder gestützt auf deren Aus­sagen Beschwerde.

Aus dem Anhörung­spro­tokoll ergab sich, dass es der Tochter, A., in der Schweiz gut gefällt, dass sie mit den schulis­chen Leis­tun­gen zufrieden ist und dass sie Fre­unde gefun­den hat. Sie wollte zwar nicht mehr mit ihrem Vater in Frankre­ich wohnen, doch geht es im Rück­führungsver­fahren nicht um Obhuts- oder sog­ar Sorg­erechts­fra­gen, son­dern nur darum, den aufen­thalt­srechtlichen sta­tus quo ante wieder­herzustellen, also um die Rück­kehr nach Frankre­ich als solche und nicht um eine Platzierung bei ihrem Vater. Dass A. lieber in der Schweiz geblieben wäre, stellt für sich genom­men noch kein “Wider­set­zen” im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HEnt­fÜ dar; dies müsste im Gegen­teil mit “nachvol­lziehbaren speziellen Grün­den” unter­legt sein und mit einem “gewis­sen Nach­druck” vertreten werden.

Das zweite Kind, der 8‑jährige B., war mit Bezug auf die rel­e­vante Fragestel­lung von vorn­here­in noch nicht zu autonomer Wil­lens­bil­dung fähig (BGE 133 III 146).

Die Beschw­erde der Mut­ter war daher abzuweisen.