Im Verfahren um eine Kindesrückführung nach Frankreich war strittig, ob nach HEntfÜ 13 II von der Rückführung abgesehen werden konnte, weil sich die Kinder der Rückgabe widersetzen und sie ein Alter und eine Reife erreicht hatten, angesichts deren es angebracht erschien, ihre Meinung zu berücksichtigen. Das KGer BL hatte die Rückführung verfügt; dagegen führte die Mutter der Kinder gestützt auf deren Aussagen Beschwerde.
Aus dem Anhörungsprotokoll ergab sich, dass es der Tochter, A., in der Schweiz gut gefällt, dass sie mit den schulischen Leistungen zufrieden ist und dass sie Freunde gefunden hat. Sie wollte zwar nicht mehr mit ihrem Vater in Frankreich wohnen, doch geht es im Rückführungsverfahren nicht um Obhuts- oder sogar Sorgerechtsfragen, sondern nur darum, den aufenthaltsrechtlichen status quo ante wiederherzustellen, also um die Rückkehr nach Frankreich als solche und nicht um eine Platzierung bei ihrem Vater. Dass A. lieber in der Schweiz geblieben wäre, stellt für sich genommen noch kein “Widersetzen” im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HEntfÜ dar; dies müsste im Gegenteil mit “nachvollziehbaren speziellen Gründen” unterlegt sein und mit einem “gewissen Nachdruck” vertreten werden.
Das zweite Kind, der 8‑jährige B., war mit Bezug auf die relevante Fragestellung von vornherein noch nicht zu autonomer Willensbildung fähig (BGE 133 III 146).
Die Beschwerde der Mutter war daher abzuweisen.