9C_272/2007: Keine Drittauszahlung der Kinderrente an mündige Kinder (amtl. Publ.)

Auf Ersuchen der geschiede­nen sorge­berechtigten Mut­ter zahlte die IV die Kinder­renten für die bei­den ehe­lichen Kinder direkt an die Kinder und nicht mehr an den Vater, der eine IV-Rente bezog, aus. Das BGer weist eine Beschw­erde des Vaters ab.

Eine Drit­tauszahlung der Kinder­rente an das mündi­ge Kind ist geset­zlich nicht vorge­se­hen. Selb­st wenn angenom­men würde, die Mut­ter habe ihre Kinder bloss zum Bezug der Rente bevollmächtigt, würde die Drit­tauszahlung daran scheit­ern, dass eine Drit­tauszahlung nach AHVV 71ter nach dem klaren
voraus­set­zt, dass eine elter­liche Sorge beste­ht; bei den Kindern war das seit Mündigkeit der Kinder nicht mehr der Fall. Das BGer bestätigt diese Recht­slage; die Regelung ist wed­er lück­en­haft noch sach­lich unhaltbar.