Auf Ersuchen der geschiedenen sorgeberechtigten Mutter zahlte die IV die Kinderrenten für die beiden ehelichen Kinder direkt an die Kinder und nicht mehr an den Vater, der eine IV-Rente bezog, aus. Das BGer weist eine Beschwerde des Vaters ab.
Eine Drittauszahlung der Kinderrente an das mündige Kind ist gesetzlich nicht vorgesehen. Selbst wenn angenommen würde, die Mutter habe ihre Kinder bloss zum Bezug der Rente bevollmächtigt, würde die Drittauszahlung daran scheitern, dass eine Drittauszahlung nach AHVV 71ter nach dem klaren
voraussetzt, dass eine elterliche Sorge besteht; bei den Kindern war das seit Mündigkeit der Kinder nicht mehr der Fall. Das BGer bestätigt diese Rechtslage; die Regelung ist weder lückenhaft noch sachlich unhaltbar.