Der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf den Vorsorgevertrag mit der Stiftung eine reglementskonform bemessene Altersrente von CHF 13’003 p.a. ausgerichtet. Sie leitete aus folgenden Rechtsgrundlagen einen Anspruch auf eine höhere als die reglementarische Altersleistung ab: (1) culpa in contrahendo zufolge Verletzung der Informationspflicht durch die Stiftung; (2) Anwendung der Ungewöhnlichkeitsregel bezüglich der die Höhe ihrer Altersrente regelnden Bestimmungen des Vorsorgereglementes der Stiftung; (3) “Eingriff in die Vertragsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung” gestützt auf die “Unbilligkeitsregel”. Das BGer weist die Beschwerde ab.
Das Argument der c.i.c. fand vor BGer keine Gnade: Weder aus Vertrag noch aus dem damals anwendbaren aVVG ergab sich eine über die Bekanntgabe der AVB hinausgehende vorvertragliche Informations- und/oder Aufklärungspflicht. Auch aus ZGB 2 oder c.i.c. ergaben sich keine solchen Pflichten, weil die Beschwerdeführerin nicht substantiieren konnte, dass und mit Bezug auf welche Einzelheiten des Vorsorgereglementes ein konkreter und zusätzlicher Informationsbedarf auf ihrer Seite bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden gewesen sei.
Eine Informationspflicht ergab sich auch nicht aus den intertemporal nicht anwendbaren Bestimmungen von BVG 86b I und ZGB 89bis VI Ziff. 23. Anwendbar war lediglich OR 331 IV, woraus sich keine Informationspflicht für die Vorsorgeeinrichtung ergibt. ATSG 27 ist sachlich nicht anwendbar.
Auch ZGB 2 kam als Anspruchsgrundlage nicht in Frage. Eine Mitteilungs‑, Auskunfts- und Informationspflicht während laufendem Vertragsverhältnis als Teil der allgemeinen vertraglichen Loyalitätspflicht würde voraussetzen, dass der aufklärungspflichtige Vertragspartner den Informations- oder Aufklärungsbedarf der Gegenpartei erkennen und die Aufklärung/Information ohne Weiteres geben kann. Die tatsächlichen Grundlagen einer solchen Pflicht hatte die Beschwerdeführerin nicht substantiiert.
Strittig war auch die behauptete Ungewöhnlichkeit des Vorsorgereglements der Stiftung. Das BGer:
“Die in Ziff. 5.1 des Vorsorgereglementes der Beschwerdegegnerin 1 enthaltene Regelung, wonach sich die Altersrente nach den vom Versicherten angehäuften und verzinsten Altersguthaben richtet, während die bis zum Erreichen der Altersrente ausgerichtete Invalidenrente privilegiert und unabhängig von den Vorsorgelücken des Versicherten mit 30% des versicherten Jahreslohnes bemessen wird (Ziff. 5.1 Abs. 2 und 4 des Vorsorgereglementes), ist keineswegsgeschäftsfremd.”
Zuletzt forderte die Beschwerdeführerin unter dem Titel der sog. “Unbilligkeitsregel” eine Korrektur der in ihrem Fall “krasse(n) Diskrepanz” zwischen der Höhe der Invaliden- und Altersleistungen. Es liege eine grosse Härte vor, weshalb sich ein Eingriff in die Vertragsfreiheit bzw. ein “punktuelle® Eingriff(e)” in das System der beruflichen Vorsorge aus Billigkeitsgründen aufdränge. Das BGer schliesst sich dem nicht an:
“Eine solche offene Inhaltskontrolle von Verträgen kennt das schweizerische Recht — abgesehen von der in Art. 8 UWG vorgesehenen, aber lediglich die Verwendung von missbräuchlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffenden und hier zweifellos nicht gegebenen Ausnahme — nicht. Das Bundesgericht hat bisher den von der herrschenden Lehre geforderten, dogmatisch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie Art. 19 Abs. 2 OR, Art. 2 Abs. 2 oder Art. 27 ZGB abgestützten Eingriff in die Vertragsfreiheit, mit welchem die auf vorformulierten AGB beruhenden Verträge einer richterlichen Inhaltskontrolle unterworfen werden sollen, abgelehnt.”
“Abgesehen davon würde die richterliche Inhaltskontrolle hier den Kernbereich der Privatautonomie, nämlich das Äquivalenz- und Angemessenheitsverhältnis zwischen den Hauptleistungen — Beiträge der Beschwerdeführerin einerseits und die diesen gegenüberstehenden Altersleistungen anderseits — eines Vorsorgevertrages betreffen, welcher der richterlichen Inhaltskontrolle selbst im europäischen Recht nach Massgabe von Art. 4 EG-AGB-RL entzogen ist (…).”