Zinssatzverordnung (VMWG 12a) per 1.2.2008 in Kraft

Der neue Art. 12a VMWG (in Kraft seit 1. Jan­u­ar 2008) hat fol­gen­den Wortlaut: 

1 Für Miet­zin­san­pas­sun­gen auf­grund von Änderun­gen des Hypothekarzinssatzes gilt ein Ref­erenzzinssatz. Dieser stützt sich auf den vierteljährlich erhobe­nen, vol­u­mengewichteten Durch­schnittszinssatz für inländis­che Hypothekar­forderun­gen und wird in Viertel­prozen­ten fest­ge­set­zt. Er wird vom Eid­genös­sis­chen Volk­swirtschafts­de­parte­ment (EVD) bekan­nt gegeben.
2 Sobald sich der Durch­schnittszinssatz für inländis­che Hypothekar­forderun­gen um 0.25 Prozent­punk­te verän­dert hat, gibt das EVD den neuen Ref­erenzzinssatz bekan­nt.
3 Das EVD kann für den tech­nis­chen Vol­lzug der Daten­er­he­bung und die Berech­nung des Durch­schnittszinssatzes für inländis­che Hypothekar­forderun­gen Dritte beiziehen.
4 Es erlässt Bes­tim­mungen über die tech­nis­che Def­i­n­i­tion, Erhe­bung und Veröf­fentlichung des Durch­schnittszinssatzes für inländis­che Hypothekar­forderun­gen gemäss Absatz 1. Die Banken müssen dem EVD die notwendi­gen Dat­en melden.”

Gestützt auf Abs. 4 hat das EVD die Verord­nung über die Erhe­bung des für die Miet­zinse mass­geben­den hypothekarischen Durch­schnittszinssatzes (Zinssatzverord­nung) erlassen und auf den 1. Feb­ru­ar 2008 in Kraft gesetzt.