Ein Chefarzt in einem Walliser Krankenhaus wurde wegen seines Verhaltens im Spital (Stimmungsschwankungen; verbale Ausrutscher) verwarnt. Nachdem sich die Situation im Lauf der Zeit weiter verschlimmerte, wurde seine Stelle gekündigt, der Arzt wurde freigestellt. Der Arzt, der bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig war, focht die Kündigung an und klagte gegen das Spital auf Lohn und Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Vor BGer war allein der offene Lohn strittig.
Die Vorinstanz hatte die Anwendbarkeit des ArG zu Recht nach ArG 3 lit. d und ArgV 1 Art. 9 (höhere leitende Angestellte) abgelehnt.
Die Vorinstanz hatte ferner OR 321c nicht verletzt. Die Bestimmung im Arbeitsvertrag mit dem Wortlaut “9 heures/année” durfte so ausgelegt werden, dass sie die tägliche Arbeitszeit nicht festlegte. Die Vereinigung der Walliser Spitäler (GEHVAL) hatte zudem in ihren Rahmenbedingungen für die Entlöhnung des medizinischen Personals bestimmt, dass die Arbeitszeit der Chefärzte nicht festgelegt ist, sondern den wechselnden Anforderungen entspricht.