5A_222/2007: Auslegung eines StWEG-Reglements (amtl. Publ.)

Strit­tig war im entsch­iede­nen Fall das Quo­rum, mit welchem die StWEG ein­er baulichen Änderung eines zu alleiniger Nutzung aus­geschiede­nen Garten­sitz­platzes zus­tim­men kon­nte. Da es sich um gemein­schaftlich­es Eigen­tum han­delte, kon­nte sich der betrof­fene Eigen­tümer nicht auf seine Gestal­tungs­frei­heit nach ZGB 712a II berufen. Das Regle­ment enthielt fol­gende Klausel:

Einzelne Stock­w­erk­sein­heit­en sind mit Balko­nen und/oder Sitz­plätzen verse­hen. Diese Gebäude­teile dür­fen von den jew­eili­gen Eigen­tümern der entsprechen­den Stock­w­erk­sein­heit­en auss­chliesslich und uneingeschränkt benützt wer­den. Hinge­gen ist eine Umgestal­tung, Bemalung, Beschrif­tung etc. nicht erlaubt. Das ein­heitliche Ausse­hen des Gebäudes muss unbe­d­ingt gewahrt bleiben. Eine Änderung dieser Regelung ist nur mit Zus­tim­mung aller Stock­w­erkeigen­tümer möglich.

Das Ein­stim­migkeit­ser­forder­nis nach der her­vorge­hobe­nen Klausel bezieht sich laut BGer und u.a. auf­grund des Kon­textes der Klausel nicht nur auf eine Änderung des Regle­ments über­haupt, son­dern auch auf die Zus­tim­mung zu ein­er Umgestal­tung ent­ge­gen der Reglementsbestimmung.