Strittig war im entschiedenen Fall das Quorum, mit welchem die StWEG einer baulichen Änderung eines zu alleiniger Nutzung ausgeschiedenen Gartensitzplatzes zustimmen konnte. Da es sich um gemeinschaftliches Eigentum handelte, konnte sich der betroffene Eigentümer nicht auf seine Gestaltungsfreiheit nach ZGB 712a II berufen. Das Reglement enthielt folgende Klausel:
“Einzelne Stockwerkseinheiten sind mit Balkonen und/oder Sitzplätzen versehen. Diese Gebäudeteile dürfen von den jeweiligen Eigentümern der entsprechenden Stockwerkseinheiten ausschliesslich und uneingeschränkt benützt werden. Hingegen ist eine Umgestaltung, Bemalung, Beschriftung etc. nicht erlaubt. Das einheitliche Aussehen des Gebäudes muss unbedingt gewahrt bleiben. Eine Änderung dieser Regelung ist nur mit Zustimmung aller Stockwerkeigentümer möglich.
Das Einstimmigkeitserfordernis nach der hervorgehobenen Klausel bezieht sich laut BGer und u.a. aufgrund des Kontextes der Klausel nicht nur auf eine Änderung des Reglements überhaupt, sondern auch auf die Zustimmung zu einer Umgestaltung entgegen der Reglementsbestimmung.