Die Vorsorgeeinrichtung, die eine BVG-Invalidenrente auszurichten hat, ist für Rechtsmittel gegen (ganz oder teilweise) ablehnende Rentenentscheide der Unfallversicherung nach ATSG 59 legitimiert.
Zwar wirkt sich der Rentenentscheid der UV grundsätzlich nicht unmittelbar auf den grundsätzlichen Anspruch des Versicherten gegenüber der berV aus; v.a. ist die berV nicht an die Invaliditätsbeurteilung durch den UV gebunden. Nach BVG 34a II iVm ATSG 66 II und Art. 24 f. BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen aber kürzen, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften, etwa Leistungen des UV, 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Zudem ist die VE nach ATSG 70 II d vorleistungspflichtig. Sie ist daher berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Entscheides des UV.