Zwei Walliser Lehrer wehrten sich gegen das auf den 1.1.2007 in Kraft getretene neue Walliser Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen, das diverse Sparmassnahmen u.a. für die “Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis” und die “Ruhegehalts- und Vorsorgekasse des Lehrpersonals des Kantons Wallis” vorsah. Das BGer weist die Beschwerden ab.
Das BGer trat auf die beiden Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, sowohl mit Bezug auf die (Grundsatz-)Regelungen über die Leistungen und die Beiträge als auch den Grundsatz, dass überhaupt öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen bestehen, was durch das BVG nicht geregelt, sondern nur anerkannt wird.
In der Sache waren die Beschwerden abzuweisen. Die durch das Gesetz vorgesehene Umwandlung einer bisherigen privatrechtlichen Stiftung in ein Institut des öffentlichen Rechts war mit dem FusG vereinbar, denn durch eine solche Umwandlung fällt der betreffende Rechtsträger aus dem Privatrecht heraus und ist fortan vom öffentlichen Recht zu regeln. Auch das BVG war klar nicht verletzt. Schliesslich konnten die Beschwerdeführer auch aus BV 29 nichts zu ihren Gunsten ableiten:
“Die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen dürfen auch dann geändert werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen, wie dies für privatrechtliche Vorsorgestiftungen gefordert wird. Allgemeine Schranken bilden das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können. Dies trifft dann zu, wenn sich Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden.”
Hier war das nicht der Fall:
“Die von den Beschwerdeführern beanstandeten Massnahmen werden seitens des Kantons vor allem mit der angestrebten Erhöhung des Deckungsgrades begründet. Entsprechend der Unterdeckung besteht eine Staatsgarantie. Die angestrebte Erhöhung des Deckungsgrades reduziert das Risiko für den Kanton, aufgrund dieser Staatsgarantie Leistungen erbringen zu müssen. Es fragt sich, ob die bisher bestehende Staatsgarantie prinzipiell oder umfangmässig zu den wohlerworbenen Rechten gehört.”
Das BGer lehnt dies ab:
“(…) Art. 91 BVG bezieht sich somit nicht auf die Frage, ob und unter welchen Umständen Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffentlichen Rechts gegebenenfalls im ausserobligatorischen Bereich ihre Reglemente und Statuten abändern dürfen. (…) Auch ist die Staatsgarantie als solche keine gesetzlich zwingende Leistung. Das Bundesrecht sieht die Möglichkeit einer solchen Garantie vor, schreibt sie aber den Kantonen nicht vor. Es muss daher grundsätzlich zulässig sein, eine einmal festgelegte Garantie auch wieder aufzuheben.”
Schliesslich verletzte das angefochtene Gesetz den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht.