9C_83/2007: Reduktion der Staatsgarantie durch Erhöhung des Deckungsgrads einer öffentlichen PK (amtl. Publ).

Zwei Wal­lis­er Lehrer wehrten sich gegen das auf den 1.1.2007 in Kraft getretene neue Wal­lis­er Gesetz über die staatlichen Vor­sorgeein­rich­tun­gen, das diverse Spar­mass­nah­men u.a. für die “Vor­sorgekasse für das Per­son­al des Staates Wal­lis” und die “Ruhege­halts- und Vor­sorgekasse des Lehrper­son­als des Kan­tons Wal­lis” vor­sah. Das BGer weist die Beschw­er­den ab.

Das BGer trat auf die bei­den Beschw­er­den in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en ein, sowohl mit Bezug auf die (Grundsatz-)Regelungen über die Leis­tun­gen und die Beiträge als auch den Grund­satz, dass über­haupt öffentlich-rechtliche Vor­sorgeein­rich­tun­gen beste­hen, was durch das BVG nicht geregelt, son­dern nur anerkan­nt wird. 

In der Sache waren die Beschw­er­den abzuweisen. Die durch das Gesetz vorge­se­hene Umwand­lung ein­er bish­eri­gen pri­va­trechtlichen Stiftung in ein Insti­tut des öffentlichen Rechts war mit dem FusG vere­in­bar, denn durch eine solche Umwand­lung fällt der betr­e­f­fende Recht­sträger aus dem Pri­va­trecht her­aus und ist for­t­an vom öffentlichen Recht zu regeln. Auch das BVG war klar nicht ver­let­zt. Schliesslich kon­nten die Beschw­erde­führer auch aus BV 29 nichts zu ihren Gun­sten ableiten:

Die Statuten öffentlich-rechtlich­er Vor­sorgeein­rich­tun­gen dür­fen auch dann geän­dert wer­den, wenn sie keinen aus­drück­lichen Abän­derungsvor­be­halt aufweisen, wie dies für pri­va­trechtliche Vor­sorges­tiftun­gen gefordert wird. All­ge­meine Schranken bilden das Willkürver­bot und das Gle­ich­be­hand­lungs­ge­bot. Ein umfassender Schutz beste­ht nur dort, wo bes­timmte Ansprüche aus dem Dien­stver­hält­nis als wohler­wor­bene Rechte betra­chtet wer­den kön­nen. Dies trifft dann zu, wenn sich Ansprüche aus zwin­gen­den geset­zlichen Bes­tim­mungen ergeben, wenn das Gesetz die entsprechen­den Beziehun­gen ein für alle­mal fes­tlegt und von den Ein­wirkun­gen der geset­zlichen Entwick­lung aus­nimmt, oder wenn bes­timmte, mit einem einzel­nen Anstel­lungsver­hält­nis ver­bun­dene Zusicherun­gen abgegeben werden.”

Hier war das nicht der Fall:

Die von den Beschw­erde­führern bean­stande­ten Mass­nah­men wer­den seit­ens des Kan­tons vor allem mit der angestrebten Erhöhung des Deck­ungs­grades begrün­det. Entsprechend der Unter­deck­ung beste­ht eine Staats­garantie. Die angestrebte Erhöhung des Deck­ungs­grades reduziert das Risiko für den Kan­ton, auf­grund dieser Staats­garantie Leis­tun­gen erbrin­gen zu müssen. Es fragt sich, ob die bish­er beste­hende Staats­garantie prinzip­iell oder umfang­mäs­sig zu den wohler­wor­be­nen Recht­en gehört.”

Das BGer lehnt dies ab:

(…) Art. 91 BVG bezieht sich somit nicht auf die Frage, ob und unter welchen Umstän­den Vor­sorgeein­rich­tun­gen des pri­vat­en und öffentlichen Rechts gegebe­nen­falls im ausser­ob­lig­a­torischen Bere­ich ihre Regle­mente und Statuten abän­dern dür­fen. (…) Auch ist die Staats­garantie als solche keine geset­zlich zwin­gende Leis­tung. Das Bun­desrecht sieht die Möglichkeit ein­er solchen Garantie vor, schreibt sie aber den Kan­to­nen nicht vor. Es muss daher grund­sät­zlich zuläs­sig sein, eine ein­mal fest­gelegte Garantie auch wieder aufzuheben.”

Schliesslich ver­let­zte das ange­focht­ene Gesetz den Grund­satz der Rechts­gle­ich­heit nicht.