2A.372/2006: MWSt.: Keine Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Fotokunst

MWSTG 74 I Ziff. 3 befre­it die Ein­fuhr von Kunst­werken, die von Kun­st­malern und Bild­hauern per­sön­lich bear­beit­et und von ihnen selb­st oder in ihrem Auf­trag ins Inland ver­bracht wur­den, von der MWSt. Der Wort­laut der Bes­tim­mung ist klar, und es liegt nach der Ausle­gung des BGer auch keine echte Lücke vor, so dass Werke der Fotografie nicht von der Steuer­be­freiung profitieren.

Kun­st­fo­tografen befind­en sich demge­genüber nicht in der gle­ichen Sit­u­a­tion. Sie arbeit­en mit anderen Arbeit­stech­niken, für die Ihnen andere Beruf­swerkzeuge zur Ver­fü­gung ste­hen, und stellen auch ein anderes Arbeit­spro­dukt her. Ihre Arbeitsweise kennze­ich­net sich bere­its durch einen hohen Tech­nisierungsrad. Es han­delt sich um ver­schiedene Fälle, die auch eine dif­feren­zierte Betra­ch­tung recht­fer­ti­gen kön­nen und welche der Geset­zge­ber unter­schiedlich behan­delt hat. Die Annahme ein­er Geset­zes­lücke, die der Richter zu füllen hätte, ver­bi­etet sich unter diesen Umständen.”

Das gilt jeden­falls für die meis­ten Fotografien; bei ver­fremde­ten Fotografien ver­hält es sich evtl. anders:

Wohl kann in Grenzbere­ichen die Unter­schei­dung bzw. Abgren­zung Schwierigkeit­en bere­it­en. So mag fraglich sein, ob eine kun­st­ma­lerisch nach­bear­beit­ete oder ver­fremdete Fotografie der Malerei oder der Fotokun­st zuzuweisen sei.”