Grundlage der Beschwerde u.a. von Erwin Kessler (VgT) an die UBI war die Sendung “Mehr Schweine” von 10 vor 10 und namentlich die Aussage, es gebe in der Schweiz keine Tierfabriken. Die UBI wies die Beschwerde ab:
“Dem Beschwerdeführer ist zugutezuhalten, dass insbesondere die Anmoderation mit der Aussage, es gebe in der Schweiz keine Tierfabriken, missverständlich ist und von wenig Sensibilität in Tierschutzfragen zeugt. Die Zuständigkeit der UBI beschränkt sich aber auf eine Rechtskontrolle. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat insbesondere auch nicht die Qualität von Sendungen zu beurteilen (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [“Dipl. Ing. Paul Ochsner”]). Die beanstandeten Aussagen beeinträchtigen die Meinungsbildung zum eigentlichen Thema des Beitrags, dem Vorstoss der nationalrätlichen Kommission zur Aufhebung der Höchsttierbestände, nicht wesentlich. Die festgestellten Mängel des Beitrags betreffen daher Nebenpunkte aus pogrammrechtlicher Sicht und begründen noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 1 aRTVG.” (E. 4.7)
Das BGer tritt auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht ein.
Der Beschwerdeführer müsste stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines, öffentliches Interesse genügt hierzu nicht. Auch ein besonderes persönliches oder berufliches Interesse an einem bestimmten Thema verschafft für sich allein ebenfalls noch keine legitimationsbegründende enge Beziehung zum Inhalt eines Beitrags. Der VgT oder Erwin Kessler wurden im Beitrag nicht erwähnt, und dass der VgT in seinem Namen bzw. Logo den Begriff “Tierfabrik” verwendet, genügt nicht zur Legitimation.