2C_658/2007: Privatanteil an Telefon- und Internetkosten von 2/5

Das BGer schützt den Ermessensentscheid der Gen­fer Steuer­be­hörde, bei der in der Pri­vat­woh­nung aus­geübten selb­ständi­gen Erwerb­stätigkeit eines Immo­bilien- und Finanz­mak­lers einen Abzug der Tele­fon- und Inter­netkosten (immer­hin rund CHF 10’000) nur zu 3/5 und der Miet- und Heizkosten zunächst nur zu 3/4 zuzu­lassen (let­zter­er Posten war nicht mehr umstrit­ten, nach­dem die Gen­fer Steuerver­wal­tung hier später einen weit­eren Abzug zuge­lassen hatte).

Dem Steuerpflichti­gen war der Nach­weis nicht gelun­gen, dass die Tel.- und Inter­netkosten nicht teil­weise durch Pri­vat­ge­brauch ent­standen sind. Er hätte nach­weisen müssen, das Tele­fon und Inter­net nicht auch für pri­vate Zwecke genutzt zu haben. Auch der Hin­weis auf die Auf­be­wahrungspflicht der Swiss­com für die Rech­nungs­dat­en nach BÜPF 15 III — hier ohne­hin nicht anwend­bar — half dabei nicht. Er hätte von der Swiss­com jew­eils sofort detail­lierte Abrech­nun­gen ver­lan­gen müssen. Die monatlichen glob­alen Abrech­nun­gen sind offen­sichtlich untauglich, den auss­chliesslich beru­flichen Zweck der Anrufe zu belegen.