Das BGer schützt den Ermessensentscheid der Genfer Steuerbehörde, bei der in der Privatwohnung ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit eines Immobilien- und Finanzmaklers einen Abzug der Telefon- und Internetkosten (immerhin rund CHF 10’000) nur zu 3/5 und der Miet- und Heizkosten zunächst nur zu 3/4 zuzulassen (letzterer Posten war nicht mehr umstritten, nachdem die Genfer Steuerverwaltung hier später einen weiteren Abzug zugelassen hatte).
Dem Steuerpflichtigen war der Nachweis nicht gelungen, dass die Tel.- und Internetkosten nicht teilweise durch Privatgebrauch entstanden sind. Er hätte nachweisen müssen, das Telefon und Internet nicht auch für private Zwecke genutzt zu haben. Auch der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Swisscom für die Rechnungsdaten nach BÜPF 15 III — hier ohnehin nicht anwendbar — half dabei nicht. Er hätte von der Swisscom jeweils sofort detaillierte Abrechnungen verlangen müssen. Die monatlichen globalen Abrechnungen sind offensichtlich untauglich, den ausschliesslich beruflichen Zweck der Anrufe zu belegen.