Der Beschwerdegegner hatte gegen seine Exfreundin auf Zahlung einer grösseren Summe geklagt; er begründete die Klage mit dem Argument, er habe ein gemeinsames Haus zum grössten Teil finanziert, wobei es sich teilweise um ein Darlehen gehandelt habe. Die Exfreundin qualifizierte die Leistung dagegen als Schenkung. Das Obergericht als Vorinstanz ging von einer einfachen Gesellschaft aus und hiess die Klage teilweise gut.
Auf Konkubinate ist Gesellschaftsrecht allerdings nicht umfassend anwendbar:
“Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Auf die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Konkubinatspartnern ist jedoch Gesellschaftsrecht stets nur insoweit anwendbar, als ein Bezug zur Gemeinschaft gegeben ist. Daher ist nicht ausgeschlossen, dass zwischen den Partnern nebst der einfachen Gesellschaft noch besondere Auftrags- oder sonstige Vertragsverhältnisse bestehen.”
Im vorliegenden Fall war Gesellschaftsrecht nicht anwendbar:
“Ist jedoch entsprechend den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz davon auszugehen, die Parteien hätten ihre Selbständigkeit wahren und ihre Rechtsstellung nicht einem gemeinsamen Ziel unterordnen wollen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Konkubinatsverhältnis als solches nicht nach gesellschaftsrechtlichen Regeln beurteilte.”
Das BGer bestätigte in der Folge die Auffassung, dem Beschwerdegegner stehe ein Anspruch aus unberechtigter GoA zu: ”
Die Vorinstanz erachtete die vom Beschwerdegegner veranlassten und
bezahlten Renovations- und Unterhaltsarbeiten an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin für nützlich, aber nicht für geboten, weshalb die Vorinstanz deren Anordnung durch den Beschwerdegegner als unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag einstufte. Die Beschwerdeführerin habe jedoch während der Ausführung dieser Arbeiten beinahe bis zu deren Vollendung im Haus gewohnt und habe daher davon Kenntnis gehabt. Dass sie gegen die Arbeiten remonstriert hätte, habe sie zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund schloss die Vorinstanz auf stillschweigende Genehmigung und sprach dem Beschwerdegegner den Verwendungsersatz nach Art. 402 Abs. 1 OR in der Höhe von FFR 187’527.28 zu.”