4A_383/2007: unberechtigte GoA im Konkubinat

Der Beschw­erdegeg­n­er hat­te gegen seine Exfre­undin auf Zahlung ein­er grösseren Summe geklagt; er begrün­dete die Klage mit dem Argu­ment, er habe ein gemein­sames Haus zum grössten Teil finanziert, wobei es sich teil­weise um ein Dar­lehen gehan­delt habe. Die Exfre­undin qual­i­fizierte die Leis­tung dage­gen als Schenkung. Das Oberg­ericht als Vorin­stanz ging von ein­er ein­fachen Gesellschaft aus und hiess die Klage teil­weise gut. 

Auf Konku­bi­nate ist Gesellschaft­srecht allerd­ings nicht umfassend anwendbar: 

Von der Ver­fol­gung eines gemein­samen Zweck­es mit gemein­samen Kräften oder Mit­teln kann nur dort gesprochen wer­den, wo ein Wille beste­ht, die eigene Rechtsstel­lung einem gemein­samen Zweck unterzuord­nen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemein­schaft zu leis­ten. Auf die wirtschaftlichen Beziehun­gen zwis­chen Konku­bi­natspart­nern ist jedoch Gesellschaft­srecht stets nur insoweit anwend­bar, als ein Bezug zur Gemein­schaft gegeben ist. Daher ist nicht aus­geschlossen, dass zwis­chen den Part­nern neb­st der ein­fachen Gesellschaft noch beson­dere Auf­trags- oder son­stige Ver­tragsver­hält­nisse bestehen.”

Im vor­liegen­den Fall war Gesellschaft­srecht nicht anwendbar: 

Ist jedoch entsprechend den verbindlichen Sachver­halts­fest­stel­lun­gen der Vorin­stanz davon auszuge­hen, die Parteien hät­ten ihre Selb­ständigkeit wahren und ihre Rechtsstel­lung nicht einem gemein­samen Ziel unterord­nen wollen, ist nicht zu bean­standen, dass die Vorin­stanz das Konku­bi­natsver­hält­nis als solch­es nicht nach gesellschaft­srechtlichen Regeln beurteilte.”

Das BGer bestätigte in der Folge die Auf­fas­sung, dem Beschw­erdegeg­n­er ste­he ein Anspruch aus unberechtigter GoA zu: ”

Die Vorin­stanz erachtete die vom Beschw­erdegeg­n­er ver­an­lassten und
bezahlten Ren­o­va­tions- und Unter­halt­sar­beit­en an der Liegen­schaft der Beschw­erde­führerin für nüt­zlich, aber nicht für geboten, weshalb die Vorin­stanz deren Anord­nung durch den Beschw­erdegeg­n­er als unberechtigte Geschäfts­führung ohne Auf­trag ein­stufte. Die Beschw­erde­führerin habe jedoch während der Aus­führung dieser Arbeit­en beina­he bis zu deren Vol­len­dung im Haus gewohnt und habe daher davon Ken­nt­nis gehabt. Dass sie gegen die Arbeit­en remon­stri­ert hätte, habe sie zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen. Vor diesem Hin­ter­grund schloss die Vorin­stanz auf stillschweigende Genehmi­gung und sprach dem Beschw­erdegeg­n­er den Ver­wen­dungser­satz nach Art. 402 Abs. 1 OR in der Höhe von FFR 187’527.28 zu.”