Documed ist die Herausgeberin des “Arzneimittel-Kompendium der Schweiz”. Sie klagte gegen die ywesee GmbH, die unter der Domain “oddb.org” eine Datenbank mit Arzneimittelinformationen betreibt, auf Unterlassung und Schadenersatz. Die ywesee habe systematisch die von ihr betriebene Datenbank aufgerufen und dieselben Patienten- und Fachinformationen wie die Documed für ihre Datenbank verwendet und dadurch deren Urheberrechte sowie lauterkeitsrechtlichen Schutzansprüche verletzt. Das BGer (vgl. die vollständige, nicht anonymisierte Fassung des Urteils) schützt die Abweisung der Klage.
Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, die statistische Einmaligkeit allein genüge für den urheberrechtlichen Schutz nicht und es müsse als zusätzliche Voraussetzung verlangt werden, dass diese Einmaligkeit in einer Unterscheidbarkeit in wesentlichen Merkmalen entspreche. Das treffe dann nicht zu, wenn die Gestaltung in allen Teilen dem Alltäglichen, Üblichen entspreche. Wie das BGer ausführt, hat die Vorinstanz dadurch keine zusätzliche Voraussetzung zum Vorliegen der statistischen Einmaligkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellt, sondern lediglich ihr Verständnis des Kriteriums erläutert.
In Bezug auf das Arzneimittelkompendium sprach die Vorinstanz von “Pseudo-Fachinformationen”; eine reine Umgestaltung der Patienteninformationen nach AMZV, Anhang 4 Ziff. 3, Anhang 5.1 Ziff. 3, Anhang 5.2 Ziff. 3 und Anhang 5.3 Ziff. 4, die ebenfalls nach festen Regeln vorzunehmen sei. Damit fehle es am geforderten individuellen Charakter. Das BGer bestätigt diese Auffassung:
“Mit Blick auf die detaillierten gesetzlichen Vorgaben zu Inhalt und Aufbau der Informationen und aufgrund der Zweckgebundenheit der Informationen, des allgemeinen medizinischen Sprachgebrauchs sowie der sachlichen Logik ist der gestalterische Spielraum sowohl bezüglich der Auswahl und Anordnung der Textbestandteile als auch in sprachlicher Hinsicht derart gering, dass den Fach- und Patienteninformationen kein selbständiges, vom Üblichen abweichendes sprachliches Gepräge gegeben werden kann. Diesen muss daher ein urheberrechtlicher Schutz selbst bei niedrigen Anforderungen an die Individualität versagt bleiben.”
Damit blieb ein Anspruch aus UWG 5 c zu prüfen. Die Vorinstanz hatte einen solchen verneint; zwar seien die übernommenen Texte der Arzneimittelinformationen ein marktreifes Arbeitsergebnis und der Download der Daten stelle ein technisches Reproduktionsverfahren iSv UWG 5 c dar, doch sei die Übernahme und Verwertung nicht “ohne angemessenen eigenen Aufwand” erfolgt.
Namentlich habe die Documed ihre Entwicklungskosten zum Zeitpunkt der Datenübernahme durch die ywesee bereits amortisieren können, weil die Vertriebsberechtigten, die gegenüber der Swissmedic verpflichtet seien, die Arzneimittelinformationen in einer vollständigen Sammlung publizieren zu lassen, gezwungen seien, mit der Documed einen (entgeltlichen) Vertrag zu schliessen. Die Entwicklungskosten seien daher bei der Gegenüberstellung des Aufwands der Parteien nach UWG 5 c nicht zu berücksichtigen; daher habe der Aufwand für die Übernahme nicht in einem unangemessenen Verhältnis zum Aufwand der Documed gestanden. Nach Auffassung des BGer hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Aufwandgegenüberstellung berücksichtigte, dass die Documed die Kosten für ihre Tätigkeit bereits angemessen amortisiert hatte.