Die Bayern Tourismus Marketing GmbH ist Inhaberin der internationalen Marke “GIPFELTREFFEN”. Gestützt darauf beantragte die GmbH die Schutzausdehnung auf die Schweiz für zahlreiche Waren und Dienstleistungen diverser Klassen. Das IGE verweigerte den Schutz für bestimmte Dienstleistungen der Klasse 41 (zB Kongressveranstaltungen und Veranstaltung von Sportanlässen); hier sei der Ausdruck direkt beschreibend und freihaltebedürftig. Das BVerwGer hiess eine Beschwerde nur teilweise gut; das BGer weist die Beschwerde ab.
Strittig war vor BGer die Schutzfähigkeit des Zeichens auch für die Organisation von Kongressen und Versammlungen. Anwendbar war MSchG 2 a (entsprechend der zwischenstaatlichen Regelung nach MMA 5 I iVm PVÜ 6quinquies B Ziff. 2). Das BGer bestätigt das Urteil des BVerwGer: Aus der Sicht des massgeblichen Verkehrskreises, der hier aus Unternehmen, Verbänden und Vereinen bestand, könne nicht von einer Mehrdeutigkeit oder einer lediglich unbestimmten und vagen Bedeutung des Zeichens “GIPFELTREFFEN” ausgegangen werden:
“Vielmehr ist der Vorinstanz beizupflichten, dass bezogen auf die noch strittigen Dienstleistungen “organisation et arrangement d’assemblées, de congrès” dem Zeichen der Sinn “Treffen von Verantwortlichen” zukommt. Dieses Verständnis drängt sich den massgebenden Verkehrskreisen eindeutig ohne besonderen Gedanken- oder Fantasieaufwand auf. Es hat bezogen auf die erwähnten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter. Die geltend gemachte “ironische Konnotation” ist bei Zugrundelegung der Wahrnehmung der massgebenden Verkehrskreise (vgl. Erwägung 3.1) nicht ersichtlich. Was die Beschwerdeführerin aus einer angeblichen Mehrdeutigkeit oder einem vagen, eher symbolhaften Sinngehalt des strittigen Zeichens unter Bezugnahme auf gewisse Meinungen der Literatur ableiten will, vermag daher von vornherein nicht durchzudringen.
Selbst wenn man zugestehen wollte, dass “Gipfeltreffen” auch die Bedeutung eines Treffens auf einem (Berg-)Gipfel haben kann, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, so erschiene diese Bedeutung bezogen auf die beanspruchten Dienstleistungen weit hergeholt und konstruiert. Liegt aber — wie vorliegend — der beschreibende Sinn eines Zeichens offen auf der Hand, kann die Möglichkeit weiterer, weniger nahe liegender Deutungen den Gemeingutcharakter nicht aufheben (…).”