In einem Streit um die Frage, ob eine Industriebaute in Kriens LU hinreichend erschlossen war, tritt das BGer auf die Beschwerde ein, greift allerdings nicht ins Ermessen der Vorinstanz ein. Die Vorinstanz hatte angenommen, dass eine Industriebaute auch dann hinreichend erschlossen ist, wenn Lastwagen von 9.4 m Länge und Sattelschlepper von 16 und 20 m Länge bei der Wegfahrt, insbesondere in Richtung Autobahn, in unterschiedlich grossem Ausmass nach der Einfahrt in die Strasse ein Rückfahrmanöver vollziehen müssten, dann aber ohne Überfahren des gegenüberliegenden Grundstücks der Beschwerdegegnerin wegfahren können.
Wie das BGer ausführt, steht den örtlichen Behörden ein erhebliches Ermessen zu.
“Der Umstand, dass eine Erschliessung nicht einer Idealvorstellung entspricht, sondern in Einzelfällen gewisse Probleme aufweisen mag, macht sie nicht ohne weiteres im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG ungenügend. Es besteht ein öffentliches Interesse an haushälterischer Bodennutzung im eingezonten Baugebiet und damit auch an der Vermeidung übermässiger, nicht wirtschaftlicher Erschliessungsanlagen. Anders zu entscheiden ist allerdings, wenn Gefahren für die Sicherheit von Anwohnern oder von schwächeren Verkehrsteilnehmern wie Fussgängern, Radfahrern, namentlich Kindern oder gebrechlichen Personen zu befürchten sind. Das Verwaltungsgericht legt im angefochtenen Entscheid jedoch in sorgfältigen Erwägungen insbesondere dar, dass sich die Problematik unter Beachtung der Verkehrsvorschriften hinreichend entschärfen lässt, insbesondere unter Beachtung von Art. 36 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11), wonach bei Rückwärtsmanövern eine Hilfsperson beizuziehen ist, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist. Soweit solche Manöver nötig werden, ist ohnehin anzunehmen, dass sie schon wegen der engen Verhältnisse in sehr langsamer Fahrt vollzogen werden müssen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 VRV). Sonstige ernsthafte Sicherheitsbelange macht die Beschwerdeführerin nicht in substanziierter Weise geltend.”