Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt, nämlich zu einem Zeitpunkt, als noch “somatisches Verbesserungspotential” vorhanden war. Nach dem vorliegenden Urteil ist aber nicht danach zu fragen, sondern danach, wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat. Da hier ein Zusammenhang mit der Adäquanzprüfung besteht, geht das BGer näher auf letztere ein. Vgl. auch die Pressemitteilung des Bundesgerichts
“10.3 Zusammenfassend ist der Katalog der bisherigen adäquanzrelevanten Kriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 369 E. 4b S. 383; E. 10.2 hievor) wie folgt neu zu fassen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.”
“Es verwundert […] nicht, dass Versicherte, wie das Bundesgericht in letzter Zeit vermehrt feststellen konnte, dem Abschluss ihres Falles mit der Begründung opponieren, die Adäquanz sei mit Blick auf die dauerbezogenen Kriterien zu früh geprüft worden. […] Dieses Spannungsverhältnis erfordert eine Überprüfung der Rechtsprechung zur Kausalitätsbeurteilung bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden.”
Diese Überprüfung betrifft nur die Schleudertraumapraxis; bei den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (Psycho-Praxis) besteht laut dem vorliegenden Urteil diesbezüglich kein Handlungsbedarf. — Im Grundsatz will das BGer an der bisherigen Adäquanzprüfung der Schleudertrauma-Praxis festhalten (eingehende Ausführungen in E. 7 ff.):
“Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, das Bestehen und die Auswirkungen der zur Diskussion stehenden unfallbedingten Verletzungen ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden und das diese kennzeichnende Gemenge physischer und psychischer Symptome grundsätzlich in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Konzeption einer besonderen Adäquanzprüfung für solche Verletzungen.”
Allerdings: Die physische Komponente, die ein Schleudertrauma nach der Rechtsprechung hat (“Gemenge physischer und psychischer Symptome”), ist nur schwierig festzustellen. Nach der Rechtsprechung müssen das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität aufgrund fachärztlicher Feststellungen im konkreten Fall unbestritten, kann der natürliche Kausalzusammenhangauch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten. Diese Rechtsprechung, die auch für dem Schleudertrauma äquivalente Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen gilt, überprüft hier das BGer.
“Dabei sind die zwischenzeitlich gewonnenen aktuellen medizinischen Erkenntnisse, namentlich die von Spezialärzten verschiedener Fachrichtungen erarbeiteten Empfehlungen für ein verlaufsabhängiges diagnostisches Vorgehen, zu berücksichtigen.”
Wie das BGer ausführt, ist der Unfall in einer ersten Phase möglichst genau und verifizierbar zu dokumentieren. Der behandelnde Arzt ist gehalten, die versicherte Person sorgfältig abzuklären, u.a. auch zum Vorzustand (psychische Beschwerden) zu befragen. Kommt der Arzt zur Auffassung, ein Schleudertrauma o.Ä. komme aufgrund zuverlässiger Anhaltspunkte nur als Verdachts- oder Differentialdiagnose in Frage, hat er dies in seinem Bericht zum Ausdruck zu bringen. Er hat ferner auch den Verlauf der Beschwerden ab dem Unfallzeitpunkt genau zu beschreiben und gegebenenfalls Anhaltspunkte für einen protrahierten Verlauf und/oder ein Chronifizierungsrisiko anzuzeigen.
Bestehen Beschwerden länger und ohne deutliche Besserungstendenz, ist eine rasche interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte angezeigt.
“Zusammenfassend ist als Grundlage für die Kausalitätsbeurteilung bei den hier diskutierten Verletzungen nebst einer den umschriebenen Anforderungen genügenden Erstabklärung zu verlangen, dass eine eingehende medizinische Abklärung (im Sinne eines polydisziplinären/interdisziplinären Gutachtens) bereits in einer ersten Phase nach dem Unfall vorgenommen wird, sofern und sobald Anhaltspunkte für ein längeres Andauern oder gar eine Chronifizierung der Beschwerden bestehen.”
Eine solche Begutachtung sei auch dann angezeigt, wenn die Beschwerden längere Zeit angehalten haben und nicht von einer baldigen wesentlichen Besserung ausgegangen werden kann; sie sei i.d.R. nach rund sechs Monaten Beschwerdepersistenz zu veranlassen.
Inhaltlich seien überzeugende Aussagen dazu erforderlich, ob die Beschwerden überhaupt glaubhaft sind, und ob dafür (obwohl objektiv ausgewiesene organische Unfallfolgen fehlen) ein Schleudertrauma der HWS oder eine äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest eine Teilursache darstellt.
Auch Aussagen zur psychischen Verfassung des Geschädigten sind erforderlich:
“Aufgrund der Besonderheiten der Schleudertrauma-Praxis soll das Gutachten bei gefestigter Diagnose auch darüber Auskunft geben, ob eine bestehende psychische Problematik als Teil des für solche Verletzungen typischen, einer Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennendes, eigenständiges psychisches Leiden darstellt. Nur wenn in der Expertise überzeugend dargetan wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung ist, kann dafür eine andere Ursache gesehen werden. Der Hinweis auf ungünstige soziale und soziokulturelle Verhältnisse der versicherten Person und dergleichen genügt nicht. Weiter ist zu beantworten, inwieweit die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und (mit Blick auf eine allfällige Berentung) in alternativen Tätigkeiten durch die festgestellten natürlich unfallkausalen Leiden eingeschränkt ist.”
Die wichtigsten Adäquanzkriterien sind folgende:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Die Überprüfung dieser Kriterien durch das BGer ergibt Folgendes:
1. Besonders dramatische Begleitumstände: Keine Änderung;
2. Schwere und besondere Art der
erlittenen Verletzung: das Kriterium wird beibehalten; allerdings genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion o.Ä. für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (Näheres: E. 10.2.2.);
3. Ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung: Neufassung als “fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung”; d.h. es ist entscheidend, ob nach dem Unfall fortgesetzt eine spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss notwendig war.
4. Dauerbeschwerden: Neufassung als “erhebliche Beschwerden”, d.h. adäquanzrelevant sind nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss (UVG 19 I) ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden; die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt.
5. Ärztliche Fehlbehandlung: keine Änderungen.
6. Schwieriger Heilungsverlaufs und erhebliche Komplikationen:keine Änderungen.
7. Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Hier besteht ein negativer Anreiz, die Arbeit nicht möglichst rasch wieder aufzunehmen; längeres Aussetzen der Arbeit fördert überdies die Chronifizierung der Beschwerden. Das Kriterium ist daher folgendermassen neu zu fassen: erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Die Rechtsprechung zu leichten, mittleren und schweren Unfällen ist beizubehalten.