2C_557/2007: Fehlende neue Tatsachen im Nachsteuerverfahren

Eine Dar­lehens­ge­berin ver­s­teuerte eine Dar­lehens­forderung als Ver­mö­gen; den Zin­sanspruch schlug sie jew­eils zum Ver­mö­gen, ohne ihn als Einkom­men zu deklar­i­eren. Sie wurde in den Peri­o­den 2001–2003 entsprechend ver­an­lagt. Im Ver­an­la­gungsver­fahren 2004 stellte die Steuer­be­hörde fest, dass kein Zin­ser­trag deklar­i­ert wor­den war, und forderte Nach­s­teuern. Diese Forderung ist unberechtigt, wie das BGer mit Bezug auf die Bun­des- wie die Kan­tons- und Gemein­des­teuern feststellt.

Angesichts der in die Augen sprin­gen­den Falschdekla­ra­tion seit­ens der über siebzigjähri­gen Beschw­erde­führerin hätte die Steuer­be­hörde bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Ver­an­la­gungsver­fahren ein­schre­it­en und die nicht deklar­i­erten Zin­serträge aufrech­nen müssen. Dar­lehen wer­den in der Regel nicht zins­frei gewährt, und die Erhöhung um nicht nachvol­lziehbare Beträge von Jahr zu Jahr hätte die Steuer­be­hörde zu Rück­fra­gen ver­an­lassen müssen. Damit wäre der wahre Sachver­halt ohne weit­eres erhellt wor­den, wie es ja schliesslich bezüglich des Steuer­jahres 2004 geschehen ist. Sah die Steuerver­wal­tung im Ver­an­la­gungsver­fahren pflichtwidrig von der erforder­lichen Berich­ti­gung ab, so kann sie diese man­gels “neuer Tat­sachen” nicht im Nach­s­teuerver­fahren nachholen.”