Eine Darlehensgeberin versteuerte eine Darlehensforderung als Vermögen; den Zinsanspruch schlug sie jeweils zum Vermögen, ohne ihn als Einkommen zu deklarieren. Sie wurde in den Perioden 2001–2003 entsprechend veranlagt. Im Veranlagungsverfahren 2004 stellte die Steuerbehörde fest, dass kein Zinsertrag deklariert worden war, und forderte Nachsteuern. Diese Forderung ist unberechtigt, wie das BGer mit Bezug auf die Bundes- wie die Kantons- und Gemeindesteuern feststellt.
“Angesichts der in die Augen springenden Falschdeklaration seitens der über siebzigjährigen Beschwerdeführerin hätte die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungsverfahren einschreiten und die nicht deklarierten Zinserträge aufrechnen müssen. Darlehen werden in der Regel nicht zinsfrei gewährt, und die Erhöhung um nicht nachvollziehbare Beträge von Jahr zu Jahr hätte die Steuerbehörde zu Rückfragen veranlassen müssen. Damit wäre der wahre Sachverhalt ohne weiteres erhellt worden, wie es ja schliesslich bezüglich des Steuerjahres 2004 geschehen ist. Sah die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren pflichtwidrig von der erforderlichen Berichtigung ab, so kann sie diese mangels “neuer Tatsachen” nicht im Nachsteuerverfahren nachholen.”