Ist im Ausland eine Scheidungsklage anhängig, besteht, wie das BGer erneut entschied, in der Schweiz eine Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen für die Zeit des Scheidungsverfahrens nur im Rahmen von IPRG 10.
Wenn im Ausland eine Scheidungsklage anhängig ist, besteht in der Schweiz grundsätzlich keine Zuständigkeit nach IPRG 46 für den Erlass von Eheschutzmassnahmen mehr: Die Regel, wonach nach Rechtshängigkeit eines Scheidungsbegehrens nur noch vorsorgliche Massnahmen für die Zeit des Scheidungsverfahrens getroffen werden können, ist auch im internationalen Verhältnis anwendbar, wie das BGer bereits 1991 entschieden hatte.
Eine Ausnahme gilt, wenn absehbar ist, dass das ausländische Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkennbar sein wird. Dass die Wohnsitzverhältnisse des Klägers zur Zeit der Scheidungsklage umstritten waren, reichte allerdings nicht, im Rahmen des Eheschutzbegehrens die offensichtliche Unzuständigkeit des Scheidungsgerichts im Ausland anzunehmen.
Eine Zuständigkeit lässt sich aber auf IPRG 10 stützen:
“Nach Inkrafttreten des IPRG hat das Bundesgericht im Urteil 5C.243/1990 vom 5. März 1991 (E. 2c und 5a, SJ 1991 S. 463, 465) bestätigt, dass der in BGE 104 II 246 ausgesprochene Grundsatz eines lückenlosen Rechtsschutzes, d.h. die Gewährleistung des notwendigen und unverzüglichen Schutzes durch Massnahmen in internationalen Scheidungen bei der Tragweite von Art. 10 IPRG zu berücksichtigen ist. Das Obergericht hat zu Recht angenommen, dass Art. 10 IPRG eine schweizerische Massnahmenzuständigkeit begründen kann, wenn — wie hier — die Scheidungsklage vor einem ausländischen Gericht hängig ist.”
Massnahmen nach IPRG 10 setzen ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse voraus. Auch insofern bestätigt das BGer seine Rechtsprechung:
“Im bereits erwähnten Urteil aus dem Jahre 1991 hat das Bundesgericht (…) Fallgruppen aufgezählt, (…). Dies ist der Fall, (1.) wenn das vom ausländischen Gericht anzuwendende Recht keine dem Art. 137 ZGB (…) vergleichbare Regelung kennt; (2.) wenn Massnahmenentscheide des ausländischen Scheidungsgerichts am schweizerischen Wohnsitz der Partei(en) nicht vollstreckt werden können; (3.) wenn Massnahmen zur Sicherung künftiger Vollstreckung in Vermögensobjekte in der Schweiz angeordnet werden sollen; (4.) wenn Gefahr in Verzug ist, oder (5.) wenn man nicht damit rechnen kann, dass das ausländische Gericht innert angemessener Frist entscheidet (…). Es gibt keinen Anlass, diese [Rechtsprechung] in Frage zu stellen.”