Im Entscheid 4A_47/2008 vom 29. April 2008 hatte sich das Bundesgericht mit der Berechnung der arbeitsrechtlichen Kündigungsfrist zu befassen. Das Bundesgericht hatte dabei u.a. die Frage zu klären, ob der Entscheid BGE 131 III 467 (= 4C.423/2004 vom 14. April 2005) diesbezüglich zu einer Praxisänderung geführt hat. Im hier erwähnten Entscheid führte das Bundesgericht nunmehr aus, dass es für eine Praxisänderung bei der Fristberechnung keinen sachlichen Grund gebe (E. 3.3 / 3.4).
Es ist damit weiterhin von der Methode der Rückrechnung auszugehen. Die Kündigungsfrist ist vom Kündigungstermin zurück und nicht vom Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung vorwärts zu rechnnen.
Aus prozessualer Sicht äusserte sich das Bundesgericht zur Umschreibung der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Danach ist eine Beschwerde bei nicht erreichtem Streitwert ausnahmsweise dann zulässig
wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.4). Eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann von grundsätzlicher Bedeutung sein, wenn sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist. (…) Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (…).