Die Weko hat heute Donnerstag die Untersuchung gegen die Documed AG, die am 1. Juni 2005 eröffnet worden war (vgl. hier), eingestellt und die Documed mit einer Busse von CHF 50 000 belegt (Pressemitteilung, pdf). Die Verfügung, die zur Publikation in der RPW vorgesehen ist, ist hier abrufbar.
Das Dispositiv der Verfügung lautet wie folgt:
1. Es wird festgestellt, dass die Documed AG auf dem Markt für die Publikation von Fachinformationen gedruckt und online in einem vollständigen Werk sowie auf dem Markt für die Publikation von Patienteninformationen online in einem vollständigen Werk eine marktbeherrschende Stellung innehat.
2. Es wird festgestellt, dass das Verrechnen gleicher Preise für unveränderte und veränderte Texte von Fach- und Patienteninformationen sowie das Aushandeln von Preisen ‘nach Absprache’ für die 6. Produktgruppe von Fachinformationen und Patienteninformationen
durch die Documed AG eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG
LV.m. Art. 7 Abs. 21it. b KG darstellt.
3. Die Weko nimmt Vormerk. davon, dass die Documed AG die beanstandeten Verhaltensweisen im Verlauf des Verfahrens aufgegeben hat.
4. Die Wettbewerbskommission genehmigt nachfolgende einvernehmliche Regelung (vgl. den gesamten Text inkl. Vorbemerkungen oben in Rz. 216 ff.):
I. Die Documed AG verpflichtet sich, für ‘gegenüber dem Vorjahr unveränderte Texte’ von Fach- und Patienteninformationen tiefere Volumen- bzw. Produktionspreise als für veränderte Texte beizubehalten.
II. Die Documed AG verpflichtet sich, ab Ausgabe 2009 des Arzneimittelkompendiums der Schweiz (Kompendium) Ziff. 4 der Beilage 1 der ‘Bestätigung Arzneimittel-Kompendium der Schweiz’ (Preisliste) folgendermassen zu ändern: Der Basispreis für die Produktgruppe ‘2. bis über 90. Produkt — nach Absprache’ ist sowohl für die Fach- als auch für die Patienteninformationen durch ausgewiesene, kostengerechte Beträge in der Preisliste zu ersetzen.
III. Die Documed AG reicht dem Sekretariat 14 Tage nach Unterzeichnung der einvernehmlichen Regelung die angepasste Preisliste sowie die Kopien aller aktuellen Verträge mit Unternehmen, die über 90 Fach- und/oder Patienteninformationen publizieren, ein.
IV. Ein Widerruf oder eine Änderung gestützt auf Art. 30 Abs. 3 KG bleibt vorbehalten.
5. ff.: Kostenfolgen, Rechtsmittel
Die Untersuchung stand in Zusammenhang mit der Publikation von Arzneimittelinformationen. Die Documed AG, eine Tochtergesellschaft der Galenica AG, publiziert das Arzneimittelkompendium (dazu hat Radio DRS 1 einen Beitrag verfasst, siehe hier). Die Documed AG ist auf dem Markt für die Publikation von Arzneimittelinformationen beherrschend. Sie konkurriert unter anderem mit der ywesee GmbH, welche die Website ODDB (Open Drug Database) betreibt; dort sind auch die im Kompendium der Documed enthaltenen Informationen abrufbar.
Die Documed AG hatte deshalb gegen die ywesee GmbH geklagt (Klageschrift vom 11. Februar 2005; Klageantwort der ywesee vom 26. Mai 2005), indem sie sich gegen die Verwendung der Daten auf das URG und das UWG berief. Sie unterlag vor dem Zivilgericht Basel-Stadt (vgl. dazu sic! 2004, 490 ff. mit Anm. v. Mathis Berger). Dagegen reichte die Documed am 5. Oktober 2007 Beschwerde ans BGer ein (hier; die Beschwerdeantwort der ywesee vom 14. Januar 2008 ist hier zu finden) und schliesslich vor Bundesgericht; dessen als BGE 134 III 166 ff. amtlich publiziertes Urteil vom 13. Februar 2008 (dazu sic! 2008, 462 ff. mit Anm. v. Christian Laux) ist hier als pdf abrufbar (vgl. auch den früheren Blogeintrag).
Interessant ist der Fall unter anderem deshalb, weil er ausgezeichnet dokumentiert ist. Die ywesee veröffentlicht auf ihrer Website sämtliche Unterlagen zu den beiden Verfahren. Besonders dem Weko-Verfahren ist der Weko-Blog von ywesee gewidmet.