Documed AG: Weko-Untersuchung eingestellt

Die Weko hat heute Don­ner­stag die Unter­suchung gegen die Doc­umed AG, die am 1. Juni 2005 eröffnet wor­den war (vgl. hier), eingestellt und die Doc­umed mit ein­er Busse von CHF 50 000 belegt (Pressemit­teilung, pdf). Die Ver­fü­gung, die zur Pub­lika­tion in der RPW vorge­se­hen ist, ist hier abruf­bar.

Das Dis­pos­i­tiv der Ver­fü­gung lautet wie folgt:

1. Es wird fest­gestellt, dass die Doc­umed AG auf dem Markt für die Pub­lika­tion von Fach­in­for­ma­tio­nen gedruckt und online in einem voll­ständi­gen Werk sowie auf dem Markt für die Pub­lika­tion von Patien­ten­in­for­ma­tio­nen online in einem voll­ständi­gen Werk eine mark­t­be­herrschende Stel­lung innehat.
2. Es wird fest­gestellt, dass das Ver­rech­nen gle­ich­er Preise für unverän­derte und verän­derte Texte von Fach- und Patien­ten­in­for­ma­tio­nen sowie das Aushan­deln von Preisen ‘nach Absprache’ für die 6. Pro­duk­t­gruppe von Fach­in­for­ma­tio­nen und Patien­ten­in­for­ma­tio­nen
durch die Doc­umed AG eine unzuläs­sige Ver­hal­tensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG
LV.m. Art. 7 Abs. 21it. b KG darstellt.
3. Die Weko nimmt Vormerk. davon, dass die Doc­umed AG die bean­stande­ten Ver­hal­tensweisen im Ver­lauf des Ver­fahrens aufgegeben hat.
4. Die Wet­tbe­werb­skom­mis­sion genehmigt nach­fol­gende ein­vernehm­liche Regelung (vgl. den gesamten Text inkl. Vorbe­merkun­gen oben in Rz. 216 ff.):
I. Die Doc­umed AG verpflichtet sich, für ‘gegenüber dem Vor­jahr unverän­derte Texte’ von Fach- und Patien­ten­in­for­ma­tio­nen tief­ere Vol­u­men- bzw. Pro­duk­tion­spreise als für verän­derte Texte beizube­hal­ten.
II. Die Doc­umed AG verpflichtet sich, ab Aus­gabe 2009 des Arzneimit­telkom­pendi­ums der Schweiz (Kom­pendi­um) Ziff. 4 der Beilage 1 der ‘Bestä­ti­gung Arzneimit­tel-Kom­pendi­um der Schweiz’ (Preis­liste) fol­gen­der­massen zu ändern: Der Basis­preis für die Pro­duk­t­gruppe ‘2. bis über 90. Pro­dukt — nach Absprache’ ist sowohl für die Fach- als auch für die Patien­ten­in­for­ma­tio­nen durch aus­gewiesene, kosten­gerechte Beträge in der Preis­liste zu erset­zen.
III. Die Doc­umed AG reicht dem Sekre­tari­at 14 Tage nach Unterze­ich­nung der ein­vernehm­lichen Regelung die angepasste Preis­liste sowie die Kopi­en aller aktuellen Verträge mit Unternehmen, die über 90 Fach- und/oder Patien­ten­in­for­ma­tio­nen pub­lizieren, ein.
IV. Ein Wider­ruf oder eine Änderung gestützt auf Art. 30 Abs. 3 KG bleibt vor­be­hal­ten.
5. ff.: Kosten­fol­gen, Rechtsmittel

Die Unter­suchung stand in Zusam­men­hang mit der Pub­lika­tion von Arzneimit­telin­for­ma­tio­nen. Die Doc­umed AG, eine Tochterge­sellschaft der Galeni­ca AG, pub­liziert das Arzneimit­telkom­pendi­um (dazu hat Radio DRS 1 einen Beitrag ver­fasst, siehe hier). Die Doc­umed AG ist auf dem Markt für die Pub­lika­tion von Arzneimit­telin­for­ma­tio­nen beherrschend. Sie konkur­ri­ert unter anderem mit der ywe­see GmbH, welche die Web­site ODDB (Open Drug Data­base) betreibt; dort sind auch die im Kom­pendi­um der Doc­umed enthal­te­nen Infor­ma­tio­nen abrufbar. 

Die Doc­umed AG hat­te deshalb gegen die ywe­see GmbH geklagt (Klageschrift vom 11. Feb­ru­ar 2005; Klageant­wort der ywe­see vom 26. Mai 2005), indem sie sich gegen die Ver­wen­dung der Dat­en auf das URG und das UWG berief. Sie unter­lag vor dem Zivil­gericht Basel-Stadt (vgl. dazu sic! 2004, 490 ff. mit Anm. v. Math­is Berg­er). Dage­gen reichte die Doc­umed am 5. Okto­ber 2007 Beschw­erde ans BGer ein (hier; die Beschw­erdeant­wort der ywe­see vom 14. Jan­u­ar 2008 ist hier zu find­en) und schliesslich vor Bun­des­gericht; dessen als BGE 134 III 166 ff. amtlich pub­liziertes Urteil vom 13. Feb­ru­ar 2008 (dazu sic! 2008, 462 ff. mit Anm. v. Chris­t­ian Laux) ist hier als pdf abruf­bar (vgl. auch den früheren Blo­gein­trag).

Inter­es­sant ist der Fall unter anderem deshalb, weil er aus­geze­ich­net doku­men­tiert ist. Die ywe­see veröf­fentlicht auf ihrer Web­site sämtliche Unter­la­gen zu den bei­den Ver­fahren. Beson­ders dem Weko-Ver­fahren ist der Weko-Blog von ywe­see gewidmet.