In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_434/2008 vom 5. September 2008 (publ. 24. Oktober 2008) äusserte sich das Bundesgericht zur Methode der Berechnung des nachehelichen Unterhalts. Das Bundesgericht präzisierte dabei seine in BGE 134 III 145 genannte Auffassung.
Das Bundesgericht führte aus, dass sich nicht einfach ein bestimmtes Berechnungsschema zur Anwendung bringen lässt. Insbesondere würde eine schematische Anwendung der Methode der hälftigen Überschussbeteiligung zu unsachgemässen Resultaten führen. Gleichwohl betont das Bundesgericht, dass die genannte Methode bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich durchaus (im Lichte von Art. 125 ZGB) vernünftige Ergebnisse liefern könne.
“Gerade mit Blick auf die mit der Scheidung und der damit verbundenen Auflösung der Versorgungsgemeinschaft häufig einhergehenden Veränderungen in der ökonomischen Situation der Parteien lässt sich nicht unbekümmert um den Einzelfall ein bestimmtes Berechnungsschema zur Anwendung bringen; damit würde den Vorgaben von Art. 125 ZGB zu wenig Rechnung getragen.
So hat ein jeder Entscheid nicht nur den auf den konkreten Einzelfall angewandten Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB gerecht zu werden, sondern beispielsweise auch zu berücksichtigen, dass zum nachehelichen Unterhalt — im Unterschied zum ehelichen — bei vorhandenen Mitteln der Vorsorgeaufbau gehört und je nach konkreter Situation der gebührende Unterhalt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB für denjenigen Ehegatten, dem keine Erwerbsarbeit zumutbar ist, grösser sein kann als derjenige des arbeitstätigen Ehepartners.
Auch insofern würde eine schematische Anwendung der Methode der hälftigen Überschussteilung zu unsachgemässen Resultaten führen.” (E. 3, Hervorhebungen hinzugefügt).
“Dies heisst allerdings nicht (…), dass die Methode der hälftigen Überschussteilung von vornherein nicht zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhaltes und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden dürfte; gerade bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich kann sie durchaus vernünftige Ergebnisse liefern und lassen sich insoweit die in Art. 125 ZGBvorgegebenen Prinzipien rechnerisch adäquat umsetzen.” (E. 3)
In prozessualer Hinsicht hielt das Bundesgericht fest, dass den Vorinstanzen bei der Unterhaltsfestsetzung ein weites Ermessen zukomme (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) und damit auch relativ grosse Freiheit in der Gewichtung der relevanten Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB