5A_434/2008: Unterhaltsberechnung im Scheidungsfall

In einem zur Pub­lika­tion vorge­se­henen Entscheid 5A_434/2008 vom 5. Sep­tem­ber 2008 (publ. 24. Okto­ber 2008) äusserte sich das Bun­des­gericht zur Meth­ode der Berech­nung des nachehe­lichen Unter­halts. Das Bun­des­gericht präzisierte dabei seine in BGE 134 III 145 genan­nte Auffassung.

Das Bun­des­gericht führte aus, dass sich nicht ein­fach ein bes­timmtes Berech­nungss­chema zur Anwen­dung brin­gen lässt. Ins­beson­dere würde eine schema­tis­che Anwen­dung der Meth­ode der hälfti­gen Über­schuss­beteili­gung zu unsachgemässen Resul­tat­en führen. Gle­ich­wohl betont das Bun­des­gericht, dass die genan­nte Meth­ode bei lan­gen, von klas­sis­ch­er Rol­len­teilung geprägten Ehen im mit­tleren Einkom­mens­bere­ich dur­chaus (im Lichte von Art. 125 ZGB) vernün­ftige Ergeb­nisse liefern könne.

Ger­ade mit Blick auf die mit der Schei­dung und der damit ver­bun­de­nen Auflö­sung der Ver­sorgungs­ge­mein­schaft häu­fig ein­herge­hen­den Verän­derun­gen in der ökonomis­chen Sit­u­a­tion der Parteien lässt sich nicht unbeküm­mert um den Einzelfall ein bes­timmtes Berech­nungss­chema zur Anwen­dung brin­gen; damit würde den Vor­gaben von Art. 125 ZGB zu wenig Rech­nung getragen.

So hat ein jed­er Entscheid nicht nur den auf den konkreten Einzelfall ange­wandten Kri­te­rien von Art. 125 Abs. 2 ZGB gerecht zu wer­den, son­dern beispiel­sweise auch zu berück­sichti­gen, dass zum nachehe­lichen Unter­halt — im Unter­schied zum ehe­lichen — bei vorhan­de­nen Mit­teln der Vor­sorgeauf­bau gehört und je nach konkreter Sit­u­a­tion der gebührende Unter­halt im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB für den­jeni­gen Ehe­gat­ten, dem keine Erwerb­sar­beit zumut­bar ist, gröss­er sein kann als der­jenige des arbeit­stäti­gen Ehepartners.

Auch insofern würde eine schema­tis­che Anwen­dung der Meth­ode der hälfti­gen Über­schussteilung zu unsachgemässen Resul­tat­en führen.” (E. 3, Her­vorhe­bun­gen hinzugefügt).

Dies heisst allerd­ings nicht (…), dass die Meth­ode der hälfti­gen Über­schussteilung von vorn­here­in nicht zur zahlen­mäs­si­gen Konkretisierung des gebühren­den Unter­haltes und des allfäl­lig geschulde­ten nachehe­lichen Unter­halts­beitrages herange­zo­gen wer­den dürfte; ger­ade bei lan­gen, von klas­sis­ch­er Rol­len­teilung geprägten Ehen im mit­tleren Einkom­mens­bere­ich kann sie dur­chaus vernün­ftige Ergeb­nisse liefern und lassen sich insoweit die in Art. 125 ZGBvorgegebe­nen Prinzip­i­en rech­ner­isch adäquat umset­zen.” (E. 3)

In prozes­sualer Hin­sicht hielt das Bun­des­gericht fest, dass den Vorin­stanzen bei der Unter­halts­fest­set­zung ein weites Ermessen zukomme (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) und damit auch rel­a­tiv grosse Frei­heit in der Gewich­tung der rel­e­van­ten Kri­te­rien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB