In einem am 4. November 2008 publizierten Entscheid (4A_289/2008 vom 1. Oktober 2008) äusserte sich das Bundesgericht zur Thematik der Verjährungsunterbrechung im Kontext der Haftung eines Motorfahrzeughalters).
Hinsichtlich der verjährungsunterbrechenden Wirkung ging die Vorinstanz davon aus, dass eine Teilzahlung nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung haben könne, wenn diese als Schuldanerkennung bzw. als Abschlagszahlung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR qualifiziert werden könne. Dabei soll — nach der vorinstanzlichen Auffassung — als Abschlagszahlung jede Teilzahlung gelten, bei welcher der Schuldner zu erkennen gebe, dass eine Restschuld übrig leiben soll. Sofern die Abschlagszahlung aber unter Vorbehalt erfolge, liege darin keine Anerkennung der Schuld. Im Gesamtzusammenhang kam die Vorinstanz damit zum Schluss, die Parteien hätten sowohl tatsächlich als auch im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip eine Akontozahlung und nicht eine Abschlagszahlung vereinbart.
Dieser Auffassung hält nun das Bundesgericht entgegen, dass eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus setzt.
“Eine Anerkennungshandlung nach Art. 135 Ziff. 1 OR setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. (…)
Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Verkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (…).
Die Anerkennungserklärung muss sich an den Gläubiger richten.
Für die Unterbrechung der Verjährung genügt es, dass der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst.
Dass er über deren Höhe im Ungewissen ist, schadet nicht, denn die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen.
Die Wirkung der Unterbrechungshandlung tritt (im Gegensatz zum Verjährungsverzicht) unabhängig vom Willen des Gläubigers und des Schuldners ein.” (E. 5.2.1)
Für die verjährungsunterbrechende Wirkung genügt es demnach, dass sich die Anerkennungserklärung an den Gläubiger richtet und der Schuldner erklärt, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit zu sein und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Das Bundesgericht führt diesbezüglich aus, dass die Ungewissheit der Höhe nicht schade, denn die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen.
Dass der tatsächlich geschuldete Betrag noch nicht feststeht oder strittig ist, steht einer Anerkennung damit nicht entgegen.
Zum Begriff der “Akontozahlung” führt das Bundesgericht alsdann aus, dass als darunter gemeinhin eine vorläufige Zahlung verstanden werde, wobei der Umfang der definitiv geschuldeten Leistung noch zu ermitteln sei. Akontozahlungen würden insbesondere vereinbart, wenn Einigkeit über den Grundsatz der Zahlungspflicht und Ungewissheit über die Höhe des tatsächlich geschuldeten Betrags bestehe.
Mit einer Akontozahlung würde der Schuldner in der Regel zum Ausdruck bringen, dass er seine Verpflichtung grundsätzlich anerkenne, unter gewissen Voraussetzungen zur Leistung weiterer Zahlungen bereit sei und somit das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesse. Dies genüge zur Unterbrechung der Verjährung. Allfällige Vorbehalte, die nicht den Grundsatz der Zahlungspflicht, sondern die Höhe der Forderung betreffen würden, stünden einer Unterbrechung der Verjährung nicht entgegen.
Davon zu unterscheiden sei aber der Fall, in welchem der Schuldner anlässlich der Akontozahlung zu erkennen gibt, nach dieser Zahlung bestehe kein Anspruch des Gläubigers mehr, also eine Restforderung nicht für möglich hält, sondern bestreitet. Von vornherein nicht zur Unterbrechung der Verjährung geeignet sei daher der von der Beschwerdegegnerin im Sinne einer Schlusszahlung geleistete Betrag. Diese Bezeichnung erhellt, dass die Beschwerdegegnerin das Bestehen einer Restschuld ausschliesst.
Abschliessend ist noch auf einen prozessualen Aspekt hinzuweisen. Vor Bundesgericht wurde der Einwand erhoben, die strafrechtliche Verjährung — mit Blick auf Art. 83 Abs. 1 SVG — komme deshalb nicht zur Anwendung, weil alle Beteiligten auf die Stellung eines Strafantrags verzichtet hätten und damit die Strafverfolgung nicht mehr offen stünde. Das Bundesgericht hält dieser Auffassung entgegen, dass der Strafantrag keine Strafbarkeitsbedingung, sondern eine Prozessvoraussetzung darstellt (E. 5.3). Damit kommen die strafrechtlichen Verjährungsfristen — nach konstanter Rechtsprechung — auch dann zur Anwendung, wenn binnen der gesetzlichen Frist kein Strafantrag gestellt wurde.