5A_585/2008 (amtl. Publ.): Eherechtliche Schuldneranweisung gilt als vorsorgliche Massnahme / Fristablauf

In einem am 13. Novem­ber 2008 pub­lizierten Entscheid (5A_585/2008 vom 21. Okto­ber 2008) hat das Bun­des­gericht entsch­ieden, dass es sich bei der eherechtlichen Schuld­ner­an­weisung (Art. 177 ZGB) um eine vor­sor­gliche Mass­nahme i.S.v. Art. 98 BGG sowie Art. 46 Abs. 2 BGG han­delt (E. 1.1).

Dementsprechend hat­te der Beschw­erde­führer die Beschw­erde­frist (Art. 100 Abs. 1 BGG: 30 Tage) bere­its ver­passt (kein Fris­ten­still­stand während der Gerichts­fe­rien bei vor­sor­glichen Mass­nah­men: Art. 46 Abs. 2 BGG). Auf die Beschw­erde war damit nicht einzutreten.

Das Bun­des­gericht hielt zunächst fest, dass es sich bei der Schuld­ner­an­weisung i.S.v. Art. 177 ZGB nicht um eine Zivil­sache, son­dern um eine priv­i­legierte Zwangsvoll­streck­ungs­mass­nahme sui gener­is han­dle. Diese ste­he jedoch in unmit­tel­barem Zusam­men­hang mit dem Zivil­recht, weshalb die Beschw­erde in Zivil­sachen grund­sät­zlich gegeben sei (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG).

Das Gericht hielt fern­er fest, dass die Schuld­ner­an­weisung — wie auch die anderen Eheschutz­mass­nah­men (Art. 172 ff. ZGB) — eine vor­sor­gliche Mass­nahme i.S.v. Art. 98 BGG darstellt (E. 1.1.). Dabei han­dle es sich beim Begriff der vor­sor­glichen Mass­nah­men in Art. 46 Abs. 2 BGG um densel­ben wie in Art. 98 BGG.

Aus der Qual­i­fika­tion als vor­sor­gliche Mass­nahme fol­gt zum einen die Beschränkung der zuläs­si­gen Rüge­gründe auf die Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte (Art. 98 BGG). Zum anderen ergibt sich daraus auch, dass für die Berech­nung der Beschw­erde­frist die Gerichts­fe­rien auss­er Betra­cht bleiben (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Art. 46 Stillstand

Abs. 1 (…)

Abs. 2 Diese Vorschrift gilt nicht in Ver­fahren betr­e­f­fend auf­schiebende Wirkung und andere vor­sor­gliche Mass­nah­men sowie in der Wech­sel­be­trei­bung und auf dem Gebi­et der inter­na­tionalen Recht­shil­fe in Strafsachen.

Weit­er­führende Infor­ma­tio­nen find­en sich in den Urteilen 5A_169/2007 (Inven­tar über das Kindesver­mö­gen), 5A_218/2007 (Arrest) und BGE 133 I 270 (E. 1.2).