In einem am 13. November 2008 publizierten Entscheid (5A_585/2008 vom 21. Oktober 2008) hat das Bundesgericht entschieden, dass es sich bei der eherechtlichen Schuldneranweisung (Art. 177 ZGB) um eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG sowie Art. 46 Abs. 2 BGG handelt (E. 1.1).
Dementsprechend hatte der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG: 30 Tage) bereits verpasst (kein Fristenstillstand während der Gerichtsferien bei vorsorglichen Massnahmen: Art. 46 Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde war damit nicht einzutreten.
Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass es sich bei der Schuldneranweisung i.S.v. Art. 177 ZGB nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis handle. Diese stehe jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben sei (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG).
Das Gericht hielt ferner fest, dass die Schuldneranweisung — wie auch die anderen Eheschutzmassnahmen (Art. 172 ff. ZGB) — eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG darstellt (E. 1.1.). Dabei handle es sich beim Begriff der vorsorglichen Massnahmen in Art. 46 Abs. 2 BGG um denselben wie in Art. 98 BGG.
Aus der Qualifikation als vorsorgliche Massnahme folgt zum einen die Beschränkung der zulässigen Rügegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG). Zum anderen ergibt sich daraus auch, dass für die Berechnung der Beschwerdefrist die Gerichtsferien ausser Betracht bleiben (Art. 46 Abs. 2 BGG).
Art. 46 Stillstand
Abs. 1 (…)
Abs. 2 Diese Vorschrift gilt nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen sowie in der Wechselbetreibung und auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.
Weiterführende Informationen finden sich in den Urteilen 5A_169/2007 (Inventar über das Kindesvermögen), 5A_218/2007 (Arrest) und BGE 133 I 270 (E. 1.2).