Verbessterter Schutz von Whistleblowern beabsichtigt

Der Schutz von sog. Whistle­blow­ern (auf deutsch?) soll durch eine Teil­re­vi­sion des OR verbessert wer­den. Danach ver­stiesse der Arbeit­nehmer nicht gegen die Treuepflicht, wenn er in Treu und Glauben Missstände meldet an den Arbeit­ge­ber meldet. Falls dieser keine wirk­samen Mass­nah­men ergreift, kann sich der Arbeit­nehmer an die zuständi­ge Behörde wen­den. Ergeift diese Behörde eben­falls nicht die erfor­lichen Mass­nah­men, kann sich der Arbeit­nehmer als let­zte Mass­nahme an die Öffentlichkeit wen­den, sofern er dabei nicht das Beruf­s­ge­heim­nis ver­let­zt. Eine Kündi­gung, die im Anschluss an eine recht­mäs­sige Mel­dung erfol­gt, soll fern­er als miss­bräuch­lich gelten.

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