Der Schutz von sog. Whistleblowern (auf deutsch?) soll durch eine Teilrevision des OR verbessert werden. Danach verstiesse der Arbeitnehmer nicht gegen die Treuepflicht, wenn er in Treu und Glauben Missstände meldet an den Arbeitgeber meldet. Falls dieser keine wirksamen Massnahmen ergreift, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Ergeift diese Behörde ebenfalls nicht die erforlichen Massnahmen, kann sich der Arbeitnehmer als letzte Massnahme an die Öffentlichkeit wenden, sofern er dabei nicht das Berufsgeheimnis verletzt. Eine Kündigung, die im Anschluss an eine rechtmässige Meldung erfolgt, soll ferner als missbräuchlich gelten.