Im Konkursverfahren über eine Krankenkasse liess das Büro bei der ersten Gläubigerversammlung den Beschwerdeführer als Gläubiger und Vertreter von 11 weiteren Gläubigern als Teilnehmer zu. Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die vorgelegten 71 Vollmachten nicht alle als gültig erachtet wurden.
Das BGer schützt dagegen diesem Entscheid. Bei der ersten Gläubigerversammlung entscheidet das Büro über die Zulassung von Personen, die an den Verhandlungen teilnehmen wollen. An der ersten Gläubigerversammlung sind in der Regel dringende Entscheide zu fällen, weshalb — so das BGer — mit Bezug auf das Quorum und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse keine Unsicherheiten bestehen bleiben dürfen. Zudem wird die Gläubigereigenschaft der Teilnehmer erst später, nämlich bei der Erwahrung der Konkursforderungen nach SchKG 244 ff. statt. Die vorher grundsätzlich bestehende Ungewissheit über die Gläubigereigenschaft wird noch verstärkt, weil nicht nur die eingeladenen, mutmasslichen Gläubiger teilnehmen können, sondern auch weitere Personen. Deshalb ist es notwendig, über Vertretungsverhältnisse keinen Zweifel bestehen zu lassen. Daher muss sich jemand, der vorgibt, andere Gläubiger zu vertreten, mit einer eindeutigen schriftlichen Vollmacht ausweisen, wobei die Vollmacht vom Büro genau (und nicht nur summarisch) zu prüfen ist.
Das BGer schützt die Abweisung von 60 Vollmachten. Diese enthielten keinen Hinweis auf das Konkursverfahren, sondern sprachen nur von einer “Zusammenarbeit” mit dem “Betreibungsamt”. Zudem bestanden weitere Anhaltspunkte fest, die den hinreichenden Ausweis der Vertretungsmacht in Frage stellten, u.a. das Alter der Vollmachten (6–7 Jahre), da eine Vollmacht bei langer Untätigkeit des Vertreters und bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse erlöschen kann. Schliesslich war ein Teil der Vollmachtskundgaben widerrufen worden. Daher war
“nicht zu beanstanden, wenn das Büro vorsichtshalber nur auf die aktuellen bzw. aktualisierten schriftlichen Vollmachten abgestellt und nur die insoweit durch den Beschwerdeführer vertretenen Gläubiger zugelassen hat. Die Auffassung der oberen Aufsichtsbehörde, das Büro habe gestützt auf den Inhalt der umstrittenen Schriftstücke in guten Treuen keinen hinreichenden, eindeutigen Ausweis über die Vertretungsmacht des Beschwerdeführers zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung erblicken müssen, ist mit Art. 235 Abs. 2 SchKG vereinbar.”