Ein Rechtsanwalt wurde vom Strafgericht des Kantons Zug wegen qualifizierter Geldwäscherei verurteilt und in einem Fall von diesem Vorwurf freigesprochen. Auf die Berufung bestätigte das Obergericht des Kantons Zug die beiden angefochtenen Schuldsprüche, hob aber den erstinstanzlichen Freispruch auf und sprach den Anwalt auch in diesem Punkt der qualifizierten Geldwäscherei schuldig. Das Bundesgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde teilweise gutgeheissen (6B_999/2008).
Zunächst prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, ob das Verbot der „reformatio in peius“, das sich primär aus dem kantonalen Prozessrecht ergebe, verletzt wurde und verwirft diesen Einwand. Die Strafprozessordnung des Kantons Zug kennt kein ausdrückliches Verbot der reformatio in peius und erlaubt sie auch in Fällen, in denen nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel einlegt. Unter Verweis auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug führt das Gericht aus, dass § 70 StPO/ZG dahingehend auszulegen sei, dass eine Teilanfechtung für die Berufungsinstanz nur soweit verbindlich ist, als sich die angefochtenen Punkte aus materiell-rechtlichen Überlegungen unabhängig von den übrigen, nicht angefochtenen Teilen des Urteils beurteilen lassen.
„Die Vorinstanz handelt nicht schlechterdings unvertretbar, wenn sie unter Berücksichtigung des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Vorwürfe auch den Freispruch überprüft. Eine willkürliche Anwendung von § 70 StPO/ZG ist damit nicht ersichtlich […].“
Stattdessen sieht das Bundesgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar sei es zur Beachtung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich, dass ein Gericht bereits vor dem Urteilsspruch zur Beweiswürdigung Stellung beziehe und seine rechtlichen Argumente darlege. Doch in diesem Fall hatte die Vorinstanz hat den Beschwerten vor der Ausfällung ihres Urteils nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Freispruch der ersten Instanz überprüft und womöglich einen weiteren Schuldspruch zu seinen Ungunsten fällt, welcher sich in einer höheren Strafe niederschlägt.
“Auch wenn eine reformatio in peius nach kantonalem Prozessrecht grundsätzlich zulässig ist, so ist der Beschwerte von derjenigen Instanz, welche die Verschlechterung zu seinen Lasten prüft, vorgängig darauf aufmerksam zu machen. Der Beschwerdeführer ist nicht gehalten, zu Themen Ausführungen zu machen, welche für ihn, soweit er dies erkennen kann, nicht mehr Prozessgegenstand sind.“