Das Bundesgericht hat in einem Urteil vom 16. Juni 2009 der Praxis, ein Strafverfahren zu sistieren bis zur rechtskräftigen Erledigung einer in der gleichen Sache eingereichten Zivilklage, eine Absage erteilt. Dies verletze das Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV.
Eine Sistierung komme zwar in Frage, wenn der Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren (u.a. zivilrechtlicher Art) abzuwarten ist. Zu ihr sollte jedoch nur gegriffen werden, wenn das Urteil im anderen Verfahren gleichsam konstitutiv für das zu sistierende ist. Denn die Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich auch vorfrageweise Rechtsfragen aus anderen abzuklären und zu entscheiden.
Nach Ansicht des Bundesgerichts kommen verschiedene Gründe in Betracht, bei deren Vorliegen von der Sistierung eines Strafverfahrens abzusehen ist:
- Gefahr der Verjährung: Selbst wenn ein Zivilprozess vor Eintritt der Strafverfolgungsverjährung zum rechtskräftigen Abschluss kommt, besteht die Gefahr, dass kein erstinstanzliches Strafurteil mehr rechtzeitig ergehen und damit die Verjährung eintreten könnte.
- Gefahr des Beweismittelverlusts: Das Zivilgericht kann im Gegensatz zur Strafverfolgungsbehörde keine Zwangsmassnahmen anordnen, wenn der Beklagte die Herausgabe beweisrelevanter Urkunden verweigert.
- Blosse Sachverhaltsermittlung: Geht es in der Strafuntersuchung vorab nicht um heikle zivilrechtliche Auslegungs- und Subsumtionsfragen, sondern um die Klärung des Sachverhalts, lässt das allein nicht den Schluss zu, der Endentscheid im Zivilverfahren sei für die Beantwortung der sich im Strafprozess stellenden zivilrechtlichen Vorfragen unentbehrlich.