Die EBK führte ab März 2007 ein Aufsichtsverfahren wegen Verdachts unbewilligter Effektenhändlertätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel u.a. von NicStic-Aktien gegen die Elvestus Marketing & Vertrieb AG und die Vencon AG und später gegen weitere Firmen und Privatpersonen. Am 30. August 2007 stellte die EBK unter anderem fest, dass einige der erwähnten Firmen gewerbsmässig einer Effektenhändlertätigkeit nachgegangen seien und damit gegen das BEHG verstossen hätten. Die EBK hatte angenommen, die Tätigkeit der betroffenen Gesellschaften und Personen seien im Zusammenwirken als Gruppe gewerbsmässig darauf ausgerichtet gewesen, nicht börsenkotierte Aktien, die von nahestehenden Gesellschaften ausgegeben wurden, zu übernehmen und über eine der Gruppengesellschaften an Dritte verkaufen zu lassen bzw. sie im Rahmen eines öffentlichen Angebots selber bei Interessenten zu platzieren, womit eine bewilligungslose Effektenhändlertätigkeit als Emissionshaus ausgeübt worden sei. Dabei hätte jeweils die involvierten Personen nicht kotierte Aktien von nahestehenden Gesellschaften übernommen. Die Bezahlung sei durch die Verrechnung mit bestehenden Forderungen erfolgt, deren Werthaltigkeit zweifelhaft erscheine. Anschliessend seien die Aktien — wiederum durch Verrechnung — an eine nahestehende Gesellschaft verkauft worden mit dem Ziel, über eine der Gruppengesellschaften die Aktien aufgrund eines öffentlichen Angebots zu einem übersetzten Preis an Dritte verkaufen zu können. Insgesamt seien so 185 Mio. Aktien zum Verkauf bereitgestellt worden und mindestens 540 Anleger hätten solche gekauft.
Das Bundesgericht schützt die Würdigung der EBK, die aufgrund des festgestellten Sachverhalts ohne Willkür annehmen durfte, dass die verschiedenen Gesellschaften und beteiligten Personen in einer engen wirtschaftlichen Beziehung standen und eine Gruppe im Sinne der Rechtsprechung bildeten, die gewerbsmässig von Dritten herausgegebene Effekten übernahm und zu ihrer Finanzierung im Rahmen einer eigenständigen Aktivität öffentlich auf dem Primärmarkt anbot oder anzubieten versuchte. Rechtens war ferner ein dem Beschwerdeführer als Teil dieser Gruppe auferlegtes Werbeverbot und die Kostenverlegung mit Bezug auf einen der Beschwerdeführer:
“Rechtfertigt sich finanzmarktrechtlich, die umstrittene Aktivität gruppenweise zu erfassen, ist es konsequent, den einzelnen Mitgliedern auch die entstandenen Kosten solidarisch aufzuerlegen.”
Anders mit Bezug auf einen zweiten Beschwerdeführer: Dieser war nur indirekt in die Gruppenaktivitäten verwickelt; sein Beitrag war nur mittelbarer Natur (er war Mitglied des VR einer der Gruppengesellschaften) und — nach Ansicht der EBK selber — im Resultat dem ersten Beschwerdeführer zuzurechnen, der “Architekt des ‘Aktienkonglomerats’ ” gewesen sei. Angesichts der diesbezüglich wenig gesicherten Beweislage rechtfertigte sich der von der EBK bezüglich der Kosten vorgenommene “Durchgriff” von der in Konkurs versetzen Herma AG auf den zweiten Beschwerdeführer als deren VR-Mitglied nicht.